Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung
Fähigkeitsorientierte Beschäftigung für Menschen mit Behinderung in Kärnten zur Weiterentwicklung oder Erhalt ihrer Fähigkeiten und gesellschaftlichen Teilhabe. Anträge jederzeit möglich.
Entdecke dein Potenzial mit KI-Unterstützung
- Finde heraus, ob diese Förderung zu deinem Vorhaben passt
- Entwickle deinen Antrag gemeinsam mit KI
- Lass dich mit vielen weiteren passenden Förderungen matchen
Förderkriterien
Förderziel
Gemäß § 11 Abs. 1,3,4,5 Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) können Menschen mit Behinderung durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung gefördert werden, welche die Weiterentwicklung oder den Erhalt der Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Die Leistungen umfassen u. a. Förderung in Tagesstätten, Beschäftigungswerkstätten, Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekten sowie Anlehre. Voraussetzung ist die Bewilligung der Einrichtung nach dem Kärntner Heimgesetz und ein aufrechter Leistungsvertrag mit dem Land Kärnten.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erfüllen des Behindertenbegriffs nach § 2 K-ChG
- Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG (österreichische Staatsbürger, Asylberechtigte und bestimmte Personen mit anderem Status)
- Antragstellung
- Bedarfsgerechter freier Platz
- Betrieb in einer nach Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtung mit aufrechtem Leistungsvertrag
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Sozialmedizinischer Erhebungsbericht
- Fachärztliches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- Einkommensnachweise (z. B. Einkommenssteuerbescheid, Lohnzettel, Waisenpension, Pflegegeldbescheid, Unterhaltszahlungen, Familienbeihilfenachweis)
- Antragsformular (formlos oder behördeninternes Formular)
Beschreibung
In Kärnten bietet ein fähigkeitsorientiertes Beschäftigungsangebot gemeinnützigen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen eine nachhaltige Förderung für Menschen mit Behinderung. Im Fokus stehen Tagesstätten, Beschäftigungswerkstätten, Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte sowie gezielte Anlehre, um individuelle Stärken zu fördern und einen sinnstiftenden Zugang zum Arbeitsleben zu ermöglichen. Der Zuschuss nach § 11 Abs. 1, 3, 4, 5 Kärntner Chancengleichheitsgesetz unterstützt die Weiterentwicklung oder den Erhalt persönlicher Fähigkeiten und begünstigt die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Voraussetzung sind eine behördliche Bewilligung nach dem Kärntner Heimgesetz sowie ein aufrechter Leistungsvertrag mit dem Land Kärnten. Fortlaufende Fördermöglichkeiten erlauben eine Antragstellung zu jedem Zeitpunkt, wobei die Entscheidung innerhalb von vier Monaten erfolgt.
Förderberechtigt sind Personen, die den Behindertenbegriff gemäß § 2 K-ChG erfüllen und die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG (österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte und bestimmte Statusgruppen) erfüllen. Für die Antragstellung ist ein freier Platz in einer bewilligten Einrichtung erforderlich. Dem formlosen oder behördeninternen Antrag sind ein sozialmedizinischer Erhebungsbericht, ein fachärztliches Gutachten (nicht älter als ein Jahr), Einkommensnachweise (z. B. Einkommenssteuerbescheid, Lohnzettel, Pflegegeldbescheid) sowie Nachweise zu Waisen- und Unterhaltszahlungen beizulegen. Die Zuschüsse werden direkt an die Leistungserbringer:innen verrechnet; Teilnehmende leisten einen solidarisch berechneten Eigenbeitrag aus Einkommen und Pflegegeld. Dieses Förderinstrument trägt wesentlich zur beruflichen Eingliederung und sozialen Integration der Zielgruppe bei.
Bereit, deine Förderung zu sichern?
Registriere dich jetzt und lass dich von unserer KI durch den Antragsprozess begleiten – von der Eignungsprüfung bis zum fertigen Antrag.