Zuschuss

Fahrtkostenzuschuss für Menschen mit Behinderung

Fahrtkostenzuschuss in Kärnten für notwendige Fahrten zu Einrichtungen der Behindertenhilfe oder aufgrund amtlicher Vorladungen. Rückwirkend werden Kosten für die letzten 12 Monate erstattet. Anträge jederzeit möglich.

Soziales

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2014
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Kärnten

Förderziel

Förderung von Fahrtkosten für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 K-ChG, die notwendige Fahrten zu Einrichtungen der Behindertenhilfe oder aufgrund amtlicher Vorladungen im Rahmen der Behindertenhilfe durchführen müssen.

Förderfähige Ausgaben

  • Fahrtkosten für Fahrten von und zur Einrichtung
  • Fahrtkosten aufgrund amtlicher Vorladung
  • Kosten einer Begleitperson
  • Kilometergeld bei Nutzung eines eigenen PKW

Nicht förderfähige Ausgaben

  • Kosten von Arztbesuchen oder ähnlichen Fahrten

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Förderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 10 Abs. 1, §§ 11 und 13 K-ChG) vollintern oder halbintern bzw. in Förderkindergärten und Schulen mit/ohne Internat
  • Nachweis über Fahrtstrecke (Kilometer), Tagesfahrtennachweis und Fahrscheinbelege innerhalb der letzten 12 Monate
  • Bei vollstationärer Unterbringung: monatliche Heimfahrt bei 365 Tage Öffnung der Einrichtung

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Bei öffentlichem Verkehrsmittel: Nachweis der Fahrtstrecke (Kilometer), Fahrscheinbelege, Anzahl der Fahrten pro Monat mit Datum
  2. Bei eigenem PKW: Nachweis der Fahrtstrecke, gefahrene Kilometer pro Tag, Anzahl der Fahrten pro Monat mit Datum

Beschreibung

Der Fahrtkostenzuschuss für Menschen mit Behinderung in Kärnten gewährt Privatpersonen mit einer Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes finanzielle Entlastung bei notwendigen Fahrten zu Einrichtungen der Behindertenhilfe oder infolge amtlicher Vorladungen. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss und erstattet Fahrtkosten bis zum jeweils günstigsten Verkehrsmittel. Dabei werden auch Aufwendungen für eine Begleitperson berücksichtigt, wenn diese aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Befreiung von finanziellen Hürden zielt darauf ab, Barrieren im Zugang zu schulischen und sozialen Angeboten (Förderkindergärten, Schulen mit/ohne Internat, voll- oder halbinterne Einrichtungen) abzubauen und Betroffenen eine uneingeschränkte Teilhabe am Alltag zu ermöglichen. Anträge können jederzeit gestellt werden und berücksichtigen rückwirkend Ausgaben der letzten zwölf Monate vor Antragstellung.

Voraussetzung für die Bewilligung sind Nachweise zur gewählten Beförderungsart: Bei öffentlichen Verkehrsmitteln Fahrscheinbelege, Kilometerangaben und Monatstabellen mit Fahrtterminen; bei eigenem Pkw ein detaillierter Tagesfahrtennachweis samt Kilometerleistung. Gefördert werden ausschließlich Fahrten von Wohnort zu Einrichtung und zurück, behördlich angeordnete Termine in der Behindertenhilfe, Kilometergeld nach amtlichem Satz sowie Begleitkosten. Ausgenommen sind Fahrten zu Arztterminen oder vergleichbaren medizinischen Zwecken. Aufgrund der jederzeit offenen Frist entfällt eine enge Antragsteller:innen-Mobilisierung; die nachträgliche Erstattung innerhalb eines Jahres sichert eine flexible und bedarfsorientierte Unterstützung.

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