Fahrtkostenzuschuss für Studierende
Fahrtkostenzuschüsse für Studierende in Österreich zur teilweisen Abdeckung der für das Studium notwendigen Fahrtkosten. Auszahlung in zehn Monatsraten, kein eigener Antrag erforderlich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehenden bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen.
Förderfähige Ausgaben
- Mobilitätsszuschuss zu den täglichen Fahrtkosten
- Pendlerzuschuss (1 € je km Entfernung)
- Heimfahrtzuschuss
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Bezug von Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz
- Inskription an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Privatuniversität
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Kein eigener Antrag erforderlich
Beschreibung
Der Fahrtkostenzuschuss für Studierende bietet eine automatische Unterstützung für Studienbeihilfenbeziehende in ganz Österreich zur teilweisen Abdeckung der im Studium anfallenden Reisekosten. Ohne separaten Antrag wird die Förderung im Rahmen der Studienbeihilfe gewährt und in zehn Monatsraten ausgezahlt. Ziel der Maßnahme ist es, die finanzielle Belastung durch tägliche Anfahrten zum Studienort sowie außerordentliche Fahrten zur Elternwohnung zu reduzieren und damit Chancengleichheit im akademischen Alltag zu stärken. Durch klare Richtlinien nach dem Studienförderungsgesetz 1992 wird sichergestellt, dass die Fördersummen transparent und gleichmäßig verteilt werden.
Berechtigt sind alle an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Privatuniversität inskribierten Studierenden, die Studienbeihilfe beziehen. Gefördert werden drei Bausteine: Der Mobilitätsszuschuss deckt allgemeine Fahrtkosten am Studienort ab, der Pendlerzuschuss gewährt zusätzlich 1 € pro Kilometer Entfernung bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 700 € im Studienjahr und der Heimfahrtzuschuss übernimmt jährlich bis zu 260 € für Fahrten zwischen Studienort und Elternhaus. Da keine Antragstellung nötig ist, erfolgt die Zuerkennung automatisch im Zuge des Systemantrages (Wintersemester: 20.09.–15.12.; Sommersemester: 20.02.–15.05.). Der Zuschuss ist an dieselben Rückzahlungsvoraussetzungen wie die Studienbeihilfe gebunden und trägt wesentlich zur finanziellen Entlastung von Studierenden bei, die weite Anfahrtswege zu bewältigen haben.