Finanzielle Unterstützung für die Bergung von Tierkadavern aus unwegsamem Gelände im Land Salzburg
Das Land Salzburg gewährt einen Zuschuss von 75 % der Hubschrauberbergungskosten bei der Bergung von Tierkadavern aus unwegsamem Gelände, maximal € 800 brutto. Antragstellung erfolgt jederzeit bei Anfall eines Kadavers.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Bergung von Tierkadavern und Lebendtierbergungen aus unwegsamem, gebirgigem Gelände mittels Hubschraubereinsatz, um Seuchenverschleppungen und Geruchsbelästigungen zu vermeiden und die Vorsorgekapazitäten der Tierkörperverwertungsgesellschaft sicherzustellen.
Förderfähige Ausgaben
- Hubschrauberbergungskosten
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Meldung des Kadavers beim Amtstierarzt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
- Anordnung der Bergung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs. 2 Tiermaterialienverordnung
- Beauftragung eines Hubschrauberunternehmens durch den Tierbesitzer
- Ansuchen um Zuschuss durch die Tierkörperverwertungs-GmbH
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Rechnung des Hubschrauberunternehmens
- Bestätigung des Amtstierarztes
- Förderansuchen der Tierkörperverwertungsgesellschaft
Beschreibung
Das Land Salzburg unterstützt landwirtschaftliche Tierhalter:innen und die Tierkörperverwertungs-GmbH bei der Bergung von Tierkadavern aus unwegsamem, gebirgigem Gelände mittels Hubschraubereinsatz. Ziel der Förderung ist es, Seuchenverschleppungen und Geruchsbelästigungen vorzubeugen und die Vorsorgekapazitäten der Tierkörperverwertungsgesellschaft aufrechtzuerhalten. Bei Bedarf kann jederzeit – sobald ein Kadaver gemeldet und von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Bergung angeordnet wurde – ein Ansuchen um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss eingereicht werden. Das Land deckt 75 % der anfallenden Hubschrauberbergungskosten, maximal jedoch € 800,00 brutto pro Einsatz. Die Abwicklung erfolgt direkt zwischen dem Land Salzburg und dem Hubschrauberunternehmen oder der Tierkörperverwertungs-GmbH.
Voraussetzung für die Förderung ist die umgehende Meldung des Kadavers beim Amtstierarzt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, gefolgt von der offiziellen Anordnung zur Bergung gemäß § 17 Abs. 2 Tiermaterialienverordnung. Nach Beauftragung eines Hubschrauberunternehmens sind die Rechnung des Dienstleisters, die Bestätigung des Amtstierarztes sowie das Förderansuchen der Tierkörperverwertungs-GmbH einzureichen. Die Auszahlung erfolgt zeitnah nach Prüfung der Unterlagen. Dieses Förderangebot richtet sich gleichermaßen an private Tierhalter:innen wie an Unternehmen und stellt eine kontinuierlich verfügbare Unterstützung zur sicheren und umweltgerechten Entsorgung in entlegenen Gebieten dar.
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