Zuschuss

Finanzielle Unterstützung für die Ferienbetreuung

Finanzielle Unterstützung für die Ferienbetreuung in Kärnten für einkommensschwache Familien. Anträge können jeweils zwischen 1. Juni und 30. November eines Kalenderjahres gestellt werden.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2023
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Kärnten
Fördersumme: Erstattung der tatsächlichen Kosten der Ferienbetreuung

Förderziel

Das Land Kärnten gewährt Familien mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen einen Kostenrückersatz für die Ferienbetreuung ihrer Kinder.

Förderfähige Ausgaben

  • Teilnahmegebühren für Ferienbetreuung

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Erziehungsberechtigte müssen Familienbeihilfe für das zu betreuende Kind beziehen
  • Kind/ Kinder haben im aktuellen Jahr an einer Ferienbetreuungsaktion in Kärnten teilgenommen
  • Erziehungsberechtigte und Kind/ Kinder müssen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Kärnten haben
  • Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt
  • Die Einkommensgrenze gemäß Tabelle zum maximalen monatlichen Familiennettoeinkommen darf nicht überschritten werden

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Meldezettel des antragstellenden Elternteils und des Kindes/ der Kinder
  2. Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Bescheid oder Auszahlungsbeleg)
  3. Teilnahmebestätigung und Rechnung über die Ferienbetreuung inkl. Zahlungsnachweis
  4. Nachweis über das Familieneinkommen

Beschreibung

Das Land Kärnten unterstützt Familien mit geringem Einkommen durch einen Zuschuss für die Ferienbetreuung ihrer Kinder. Ziel ist die kostengerechte Entlastung von Erziehungsberechtigten, die gemeinsam mit dem Kind oder den Kindern ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben und Familienbeihilfe beziehen. Gefördert werden tatsächliche Teilnahmegebühren, die im Rahmen von Ferienbetreuungsaktionen im Bundesland angefallen sind. Der Antrag kann jeweils im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November eines Kalenderjahres eingereicht werden, wobei die finanzielle Förderung als Kostenrückersatz erfolgt und somit direkt an die beantragenden Familien ausgezahlt wird.

Förderberechtigt sind alle obsorgeberechtigten Personen, die sowohl den Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe als auch eine Teilnahmebestätigung inklusive Rechnung und Zahlungsnachweis vorlegen können. Zusätzlich ist ein Meldezettel für Antragstellende und betreute Kinder sowie ein Nachweis über das Familieneinkommen erforderlich, um die festgelegten Einkommensgrenzen nicht zu überschreiten. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf Basis der Richtlinie „Ferienbetreuung – finanzielle Unterstützung“. Eine vollständige Antragsstellung innerhalb des genannten Zeitfensters und das Einhalten der formalen Voraussetzungen sichern die zügige Prüfung und Auszahlung des Zuschusses.

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