Förderrichtlinie Berufliche Bildung – Ausbildungsplatzförderung
Das Land Hessen gewährt Zuschüsse für betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, deren Ausbildung unterbrochen oder erschwert war (Abbrecher, Haftentlassene, Altbewerber, sprachförderbedürftige Jugendliche). Der Zuschuss entspricht der tariflichen Ausbildungsvergütung für bis zu 6 Monate. Anträge sind vor Ausbildungsbeginn beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen.
Entdecke dein Potenzial mit KI-Unterstützung
- Finde heraus, ob diese Förderung zu deinem Vorhaben passt
- Entwickle deinen Antrag gemeinsam mit KI
- Lass dich mit vielen weiteren passenden Förderungen matchen
Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der Begründung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse und Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen bei Jugendlichen mit erschwertem Zugang zur Berufsausbildung.
Förderfähige Ausgaben
- Tarifliche monatliche Ausbildungsvergütung
Nicht förderfähige Ausgaben
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Vermögenswirksame Leistungen
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Hessen zum Ausbildungsbeginn
- Alter unter 27 Jahren
- keine abgeschlossene Berufsausbildung nach BBiG/HwO
- Ausbildung in anerkanntem Beruf nach BBiG oder HwO
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Kopie des Ausbildungsvertrages
- Prüfungsnachweis oder letzte Gehaltsabrechnung
- Nachweis des Hauptwohnsitzes
Beschreibung
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbands Nassau vom 1. August 2010
Der Verwaltungsrat des Sparkassenzweckverbands Nassau hat in seiner Sitzung am “17. Mai 2023” gemäß § 11 Abs. 2 seiner Satzung folgende Satzungsänderungen beschlossen und öffentlich bekannt zu machen:
1. Änderung von § 3
§ 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, im Auftrag der Vertreterversammlung der Zweckverbandsträger auf schriftlichen Antrag einer beraterbedürftigen Trägerkommune eine Bescheinigung als Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme einer Beratung vor Ort durch die beim Zweckverband zugelassenen Beraterinnen und Berater zu erteilen. Das Entgelt der Beraterinnen und Berater richtet sich nach § 45 des Hessischen Tariftreuegesetzes (HessTtrG) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. Aufnahme weiterer Beschlüsse in § 5
§ 5 Absatz 2 („Kraft Beschluss“) wird um folgende Nummern ergänzt:
- Beschluss der Vertreterversammlung vom 4. Dezember 2013 (DS Nr. XV/63; Beschluss Nr. XV/75)
- Verwaltungsaushang M35/2018/XVI vom 30. August 2018
3. Inkrafttreten
Diese Vierte Satzung zur Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbands Nassau tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Wiesbaden, den 12. Juni 2023
Der Präsident des Sparkassenzweckverbands Nassau
Dr. Thomas Bodmer