Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte
Das Hausarztaktionsprogramm in Nordrhein-Westfalen fördert die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung durch Zuschüsse von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bis zu 60.000 €) für Niederlassung oder Anstellung, 10.000 € für Lehrpraxen, 500 € monatlich für Assistenz, 1.000 € für Zusatzqualifikationen. Anträge max. 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn.
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Förderkriterien
Förderziel
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, in Gemeinden mit gefährdeter hausärztlicher Versorgung Niederlassungen oder Anstellungen aufzunehmen, Lehrpraxen einzurichten oder Assistenzstellen zu besetzen, um die wohnortnahe hausärztliche Versorgung langfristig zu sichern.
Förderfähige Ausgaben
- Niederlassung
- Anstellung von Ärztinnen und Ärzten
- Errichtung einer Lehrpraxis
- Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten
- Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten
- Mehr anzeigen
Antragsberechtigt
- Existenzgründer/innen
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Ärztin oder Arzt jünger als 60 Jahre
- vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet
- Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein
- Ausübung der hausärztlichen Tätigkeit 5 bzw. 10 Jahre
- Durchführung in ausgewiesener Förderregion
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular (Anlagen 3–9)
- Selbstverpflichtungserklärung (Anlage 12)
- Finanzierungsplan
- Nachweis der vertragsärztlichen Zulassung
- Nachweise zu Beschäftigungsverhältnissen und Weiterbildungen
Beschreibung
Das Hausarztaktionsprogramm des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt Ärzt:innen und Praxisinhaber:innen in besonders förderbedürftigen Gemeinden bei der Sicherstellung der wohnortnahen hausärztlichen Versorgung. Im Kern werden Investitionen für eine Niederlassung oder Anstellung mit einer Förderquote von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst, wobei eine maximale Zuwendung von bis zu 60.000 € je Praxis gewährt wird. Ergänzend dazu werden Errichtungen von Lehrpraxen mit einmalig bis zu 10.000 € gefördert und für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent:innen in Hausarztpraxen monatlich 500 € bereitgestellt. Auch Fachärzt:innen im Rahmen eines Qualifizierungsjahres oder Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin erhalten diesen monatlichen Förderbetrag, während nicht-ärztisches Praxispersonal, das eine Zusatzqualifikation erwirbt, mit einmalig bis zu 1.000 € unterstützt wird.
Voraussetzung für eine Bewilligung ist unter anderem eine vertragsärztliche Zulassung im ausgewiesenen Fördergebiet, das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein und die hausärztliche Tätigkeit muss für mindestens fünf bis zehn Jahre lang ausgeübt werden. Anträge können ganzjährig gestellt werden und müssen spätestens sechs Wochen vor Maßnahmebeginn bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Zu den erforderlichen Unterlagen zählen das Antragsformular aus der Förderrichtlinie, ein Finanzierungsplan sowie Nachweise zur Zulassung und zu den geplanten Beschäftigungsverhältnissen. Die Richtlinie richtet sich an Existenzgründer:innen, etablierte Praxisinhaber:innen und Medizinische Versorgungszentren in ländlichen und strukturschwachen Regionen Nordrhein-Westfalens.
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