Förderung der ambulanten Hilfen
Zuschüsse für Maßnahmen zur bedarfsgerechten Unterstützung und Versorgungsstrukturen im Vor- und Umfeld der Pflege in Baden-Württemberg. Anträge bis zum 30.09. eines Jahres möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung von Maßnahmen zur Versorgung im Vorfeld und Umfeld der Pflegebedürftigkeit sowie von Angeboten der Familienpflege und Dorfhilfe, um pflegende Angehörige zu entlasten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. bei beginnender Pflegebedürftigkeit Hilfe zu leisten.
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gemeinnützige Dienste und ehrenamtlich getragene Angebote in Trägerschaft freier Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, anderer gemeinnütziger Träger sowie kommunaler Gebietskörperschaften
- Anzeige des Einzugsbereichs der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft
- Sicherstellung einer angemessenen Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
- Erhebung angemessener Entgelte bzw. Beiträge und Abrechnung von Leistungen über Dritte
Beschreibung
Die Landesförderung „Förderung der ambulanten Hilfen“ des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg richtet sich an gemeinnützige Organisationen, Vereine und öffentliche Einrichtungen im Bundesland. Ziel ist es, bedarfsgerechte Unterstützungs- und Versorgungsstrukturen im Vorfeld und Umfeld der Pflegebedürftigkeit zu etablieren. Durch finanzielle Zuschüsse werden Angebote wie Alltagsunterstützung für Senior:innen, Selbsthilfegruppen, Senioren- und Nachbarschaftsnetzwerke sowie Dorfhilfe-Projekte gefördert. Diese Maßnahmen entlasten pflegende Angehörige, tragen dazu bei, Pflegebedürftigkeit zu verzögern oder zu verhindern, und sichern im akuten Bedarf eine passgenaue Hilfeleistung.
Förderberechtigt sind Dienste und Initiativen der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sonstiger gemeinnütziger Träger sowie kommunaler Gebietskörperschaften, die ihren Einzugsbereich offenlegen und eine angemessene Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden gewährleisten. Voraussetzung ist die Erhebung angemessener Entgelte oder Beiträge sowie die Abrechnung von Leistungen über Dritte. Die Höhe der Zuwendung orientiert sich an Art und Umfang der Maßnahme. Anträge können jährlich bis zum 30. September gestellt werden; für Wiederholungsanträge gilt der 30. April. Die Prüfung erfolgt über das zuständige Regierungspräsidium, das die Vergabe im Sinne eines flächendeckenden Ausbaus der ambulanten Pflegebegleitung koordiniert.