Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Trägern von Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen Zuschüsse für Personal- und Sachverwaltungsausgaben im geschützten Wohnbereich, für psychosoziale Beratung, Kinderbetreuung und Prävention. Anträge sind mindestens zwei Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraums zu stellen.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und ambulanten Beratungsstellen in Sachsen-Anhalt zur Gewährleistung von Schutz und Sicherheit gewaltbetroffener Frauen und Kinder, psychosozialer und sozialpädagogischer Beratung, Betreuungs- und Hilfsangeboten für Kinder, einzelfallbezogener Beratung außerhalb des Frauenhauses sowie Prävention durch Information und Vernetzung.
Förderfähige Ausgaben
- Personal- und Sachverwaltungsausgaben
- Ausgaben für Hauswirtschafts- und Gebäudemanagement
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Sitz in Sachsen-Anhalt und Trägerschaft eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses
- Anerkennung des Bedarfs durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe und Erfüllung personeller und materieller Voraussetzungen
- Vorhalten von mindestens vier Belegungsplätzen im Frauenhaus
- Gewährleistung personeller Mindeststandards (1,5 VzÄ für 4 Plätze, 0,125 VzÄ je zusätzliches Platz, ab 8 Plätzen 3,0 VzÄ, 0,75 VzÄ für ambulante Beratungsstellen)
- Beschäftigung mindestens einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin und Fachkräfte für soziale Arbeit
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Beschreibung
Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen richtet sich an öffentliche Einrichtungen sowie gemeinnützige Träger:innen in Sachsen-Anhalt, die Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangebote für von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen und Kinder bereitstellen. Im Mittelpunkt steht die finanzielle Absicherung von Personal- und Sachverwaltungsausgaben im geschützten Wohnbereich, die psychosoziale sowie sozialpädagogische Beratung und Begleitung, die Betreuung der Kinder sowie präventive Maßnahmen durch Information und Vernetzung. Mit einer Förderquote von bis zu 90 % und einer Höchstsumme von bis zu 222.894 € jährlich können sowohl stationäre als auch ambulante Angebote gestärkt und nachhaltig ausgebaut werden. Anträge sind fortlaufend möglich, müssen jedoch spätestens zwei Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraums beim zuständigen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingereicht werden.
Fördervoraussetzungen umfassen einen Sitz und Trägerschaft in Sachsen-Anhalt, die Anerkennung des Bedarfs durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Vorhaltung von mindestens vier Belegungsplätzen im Frauenhaus. Außerdem ist die Sicherstellung personeller Mindeststandards (1,5 VzÄ für vier Plätze, weitere 0,125 VzÄ je zusätzlichem Platz, ab acht Plätzen 3,0 VzÄ, 0,75 VzÄ für ambulante Beratungsstellen) und die Beschäftigung mindestens einer staatlich anerkannten Sozialarbeiter:in oder Sozialpädagog:in erforderlich. Eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 10 % ist vorzusehen; Kostenbeteiligungen über 15 € pro Tag bedürfen einer besonderen Begründung. Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten können ebenfalls gefördert werden, um eine langfristige Sicherung der Hilfsstrukturen zu gewährleisten.
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