Förderung der Parteiakademien auf Bundesebene
Förderung des Bundes für Parteiakademien politischer Parteien mit Klubstärke zur staatsbürgerlichen Bildungsarbeit. Anträge sind bis Ende eines Jahres möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung des Bundes für Rechtsträger (Parteiakademien) von politischen Parteien, die im Nationalrat mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, zur Durchführung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit.
Antragsberechtigt
- Stiftungen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Rechtsträger darf nicht auf Gewinn gerichtet sein
- Ziele in Satzung: staatsbürgerliche, politische und kulturelle Bildung in gemeinnütziger Weise
- Benennung durch eine im Nationalrat mit mindestens fünf Abgeordneten vertretene Partei
- Entspricht §34–47 BAO in der geltenden Fassung
- Satzung enthält Regelungen zur jährlichen Wirtschaftsprüferprüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Verpflichtungserklärung zur Vorlage eines Rechenschaftsberichtes bis 31. Mai des Folgejahres
- Namhaftmachung des Rechtsträgers durch die politische Partei
- Antrag des Rechtsträgers um Fördermittel
Beschreibung
Die bundesweite Förderung unterstützt gemeinnützige Parteiakademien politischer Parteien mit Klubstärke im Nationalrat bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit. Mit einem jährlichen Budget von insgesamt 12 Mio. € werden Bildungs- und Weiterbildungsangebote gefördert, die demokratische Werte vermitteln und das gesellschaftliche Engagement stärken. Die Zuwendung erfolgt als direkter Zuschuss und ermöglicht Schulungen, Seminare, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen. Damit trägt das Programm wesentlich dazu bei, politische Teilhabe zu fördern und Kenntnisse über wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge zu vertiefen.
Gefördert werden Rechtsträger:innen, die als gemeinnützig verankert sind, keine Gewinnerzielung anstreben und von einer im Nationalrat mit mindestens fünf Abgeordneten vertretenen Partei nominiert wurden. Voraussetzung ist eine Satzung, die staatsbürgerliche, politische und kulturelle Bildung verfolgt sowie jährliche Wirtschaftsprüfungs- und Publizierungsregelungen enthält (§ 34–47 BAO). Anträge können fortlaufend bis zum Jahresende beim Bundeskanzleramt gestellt werden und umfassen eine Verpflichtungserklärung zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes bis 31. Mai des Folgejahres, die Namhaftmachung des Rechtsträgers durch die Partei sowie den formalen Förderantrag. Die Bewilligung gilt jeweils für zwölf Monate und unterliegt den Bestimmungen des Publizistikförderungsgesetzes (PubFG). So wird sichergestellt, dass die Mittel sparsam, zweckmäßig und gesetzmäßig eingesetzt werden und die Öffentlichkeit durch Jahresabschlussveröffentlichungen umfassend informiert wird.
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