Förderung der Psychotherapie im Rahmen der Opferhilfe des Landes Kärnten
Förderung der psychotherapeutischen Behandlung von Gewalt- und Missbrauchsopfern in Kärnten. Kostenübernahme für maximal 30 Psychotherapiestunden. Anträge sind unbefristet und laufend möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel der psychotherapeutischen Behandlung ist es, die Opfer von Gewalt und/oder sexuellem Missbrauch bei der Bewältigung ihrer traumatischen Erfahrungen zu unterstützen.
Förderfähige Ausgaben
- Psychotherapeutische Leistungen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Formloses (schriftliches) Ansuchen des Opfers bzw. von deren Vertretern (Eltern, Sozialarbeitern)
- Fachliche Stellungnahme/Befund über die Notwendigkeit der Psychotherapie
- Überweisung vom praktischen Arzt
- Abtretungserklärung (Kostenzuschuss seitens der Sozialversicherungsträger ergeht an das Land Kärnten)
- Behandelnde Therapeuten müssen in der Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit eingetragen sein
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Formloses (schriftliches) Ansuchen des Opfers bzw. von deren Vertretern (Eltern, Sozialarbeitern)
- Fachliche Stellungnahme/Befund über die Notwendigkeit der Psychotherapie
- Überweisung vom praktischen Arzt
- Abtretungserklärung (Kostenzuschuss seitens der Sozialversicherungsträger ergeht an das Land Kärnten)
Beschreibung
Im Bundesland Kärnten unterstützt ein kontinuierlich offenes Zuschussprogramm die psychotherapeutische Behandlung von Gewalt- und Missbrauchsopfer:innen. Ziel ist es, die Betroffenen bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse umfassend zu begleiten und ihre psychische Stabilität zu fördern. Das Land Kärnten übernimmt dabei die vollen Kosten für bis zu 30 Stunden Psychotherapie bei Therapeut:innen, die in der Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit eingetragen sind. Die Förderung erstreckt sich über die Fachbereiche Soziales, Gesundheit sowie Arbeit & Soziales und gewährt einen Zuschuss von 100 % der erstattungsfähigen Leistungen.
Zuwendungsvoraussetzungen: Ein formloses, schriftliches Ansuchen der Betroffenen oder deren Vertreter:innen (Eltern, Sozialarbeiter:innen) bildet die Grundlage des Antrags. Hinzu kommt eine fachliche Stellungnahme oder ein Befund, der die Notwendigkeit der Psychotherapie belegt, sowie eine Überweisung durch eine:n praktische:n Ärzt:in. Durch eine Abtretungserklärung werden etwaige Kostenzuschüsse seitens der Sozialversicherungsträger an das Land Kärnten abgetreten. Antragsverfahren: Der schriftliche Antrag kann jederzeit beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 – Familienförderung, Kinderschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Chancengleichheit eingereicht werden. Die laufende Einreichungsmöglichkeit erleichtert eine zeitnahe Behandlung und trägt zur schnellen Entlastung traumatisierter Personen bei. Weitere Informationen zur Antragsabwicklung und den rechtlichen Grundlagen bieten die Richtlinien zum Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz (LGBl. 83/2013 idgF).