Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr (Richtlinien Sozialticket 2011)
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Kommunen und Zweckverbänden einen Zuschuss zur Einführung und Deckung der Kosten von Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr. Antragstellung bis 15. September des Vorjahres möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Angebot von Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zur Teilhabe bedürftiger Personengruppen an Mobilität und zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Förderfähige Ausgaben
- Ausgaben für Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr
Nicht förderfähige Ausgaben
- Personalaufwendungen
- Sachausgaben
- Verwaltung der Fördermittel
- Externe Beratungskosten
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Kreise, kreisfreie Städte und zum ÖPNV gebildete Zweckverbände
- Einführung eines Sozialtickets bereits erfolgt oder verbindlich geplant
- Sozialticket muss mindestens eine Fahrberechtigung für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt gewähren bzw. unterschiedliche Sozialtarife anbieten
- Angebot muss Personen mit Leistungen nach SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz oder Kriegsopferfürsorge umfassen
- Zuschuss muss vollständig preissenkend eingesetzt bzw. Mindereinnahmen ausgleichen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular Sozialticket
Beschreibung
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen fördert mit einem Zuschuss die Einführung und Kostendeckung von Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Ziel ist die Sicherstellung barrierearmer Mobilität einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen und die gleichzeitige Stärkung kommunaler Verkehrsstrukturen, begleitet durch digitale Planungsansätze im Rahmen von Smart Cities & Regionen. Antragsberechtigt sind Kreise, kreisfreie Städte sowie zum ÖPNV gebildete Zweckverbände, die ein Sozialticket bereits eingeführt haben oder verbindlich für das Förderjahr planen. Die Festbetragsfinanzierung richtet sich nach dem Anteil der Leistungsbeziehenden nach SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz oder Kriegsopferfürsorge im jeweiligen Gebiet. Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss bis zum 15. September des Vorjahres bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden.
Gefördert werden ausschließlich Ausgaben für die Sozialtickets selbst, um eine preissenkende Wirkung zu erzielen oder Mindereinnahmen im ÖPNV auszugleichen. Nicht anrechenbar sind Personal- und Sachaufwendungen, verwaltungsbezogene Kosten sowie externe Beratung. Voraussetzung ist, dass das Sozialticket mindestens eine Fahrberechtigung für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst und differenzierte Sozialtarife anbietet. Nach positiver Bewilligung erfolgt die Auszahlung in zwei Jahresraten (1. Mai und 1. Oktober). Die Zuwendungsempfänger:innen dokumentieren die Mittelverwendung gemäß VV/VVG zu § 44 LHO und stellen so Transparenz sowie nachhaltige Teilhabe an Mobilität sicher. Durch dieses Förderprogramm trägt Nordrhein-Westfalen dazu bei, soziale Teilhabe zu erhöhen und den ÖPNV zukunftsfähig auszubauen.
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