Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Finanzierung von EU-Förderprojekten (Kofinanzierungsrichtlinie – Kofi-RL)
Das Land Niedersachsen unterstützt finanzschwache Kommunen dabei, ihre Eigenanteile an EU-Förderprojekten (u. a. EFRE, ELER, ESF, EMFAF und Interreg) zu verringern und übernimmt bis zu 85 % der förderfähigen Ausgaben. Anträge sind jährlich bis zum 01.10. möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel der Kofinanzierungsrichtlinie ist es, finanzschwache Kommunen in Niedersachsen bei der Deckung der notwendigen Eigenanteile für ihre Beteiligung an ausgewählten EU-Fondsprogrammen (EFRE, ELER, ESF, ESF+, EMFF/EMFAF und Interreg) zu entlasten. Durch die Förderung sollen Kommunen an wichtigen Investitions- und Entwicklungsmaßnahmen teilnehmen können, regionale Disparitäten abgebaut und die räumlich-strukturelle Entwicklung gestärkt werden.
Förderfähige Ausgaben
- Eigenanteil gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Maßnahme muss durch eine Förderrichtlinie zu EFRE, ELER, ESF, ESF+, EMFF/EMFAF oder Interreg gefördert werden
- Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewilligt sein
- weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft (mindestens 5 % unter dem Durchschnitt der Gemeindegrößenklasse)
- Eigenanteil von mindestens 15 % der förderfähigen Ausgaben muss erbracht werden
- Nachweis der Einhaltung festgelegter Qualitätskriterien
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsvordruck
- Nachweis der Steuereinnahmekraft
- Bescheid des Hauptzuwendungsgebers
- Nachweis der Qualitätskriterien
- Verwendungsnachweis
Bewertungskriterien
- Unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft
- Demografieindikator
- Beitrag zur regionalen Entwicklung
- Kooperativer Ansatz
- Bedarfszuweisungskommune/Entschuldungshilfe
Beschreibung
Seit 2020 unterstützt das Land Niedersachsen finanzschwache Kommunen bei der Mitfinanzierung ihrer Projekte innerhalb ausgewählter EU-Fonds und Interreg-Programme. Ziel der Förderung ist eine nachhaltige Stärkung der räumlich-strukturellen Entwicklung sowie der Abbau regionaler Disparitäten. Als nicht rückzahlbarer Zuschuss übernimmt die Kofinanzierungsrichtlinie bis zu 85 % der gemäß Förderrichtlinien förderfähigen Ausgaben; je Vorhaben sind bis zu 500 000 € verfügbar. Antragsberechtigt sind Kommunen und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse, deren durchschnittliche Steuereinnahmekraft in den letzten drei Haushaltsjahren mindestens 5 % unter dem Mittelwert der jeweiligen Gemeindegrößenklasse lag. Die jährliche Einreichungsfrist endet jeweils am 1. Oktober.
Gefördert werden Eigenanteile an EU-Projekten in den Themenfeldern Infrastruktur, Regionalförderung, Smart Cities & Regionen, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Städtebau und Digitalisierung. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass das Hauptförderverfahren noch nicht bewilligt ist und die antragstellende Kommune einen Eigenanteil von mindestens 15 % der förderfähigen Ausgaben erbringt. Neben dem Nachweis der unterdurchschnittlichen Steuerkraft ist die Einhaltung festgelegter Qualitätskriterien – beispielsweise Beitrag zur regionalen Entwicklung, Demografieindikator und kooperative Ansätze – nachzuweisen. Ein vollständiger Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form umfasst den Antragsvordruck, den Bescheid des Hauptzuwendungsgebers, den Nachweis der Steuerfähigkeit, Unterlagen zu den Qualitätskriterien und einen Verwendungsnachweis. Die Bewilligung erfolgt durch das jeweils zuständige Amt für regionale Landesentwicklung, das auch beratend unterstützt.