Förderung gemäß der Grüne Infrastruktur-Richtlinie
Förderung von Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung grüner Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen, z. B. Begrünung, Entsiegelung, naturnahe Gewässer und Bildungsaktivitäten. Anträge jederzeit innerhalb der Förderperiode möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Zuwendungen zur strategischen Planung und Umsetzung eines Netzes wertvoller natürlicher und naturnaher Flächen im urbanen und ländlichen Raum zur Stärkung der Biodiversität, Sicherung von Ökosystemdienstleistungen und zum Klimaschutz im Einklang mit der Strategie Europa 2020.
Förderfähige Ausgaben
- Gutachten und Planung
- Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten
- Personal- und Gemeinkosten
- Maßnahmenbezogene Anschaffungen
- Dreijährige Entwicklungspflege von Anpflanzungen
Nicht förderfähige Ausgaben
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung
- Personal- und Sachausgaben bei ausschließlich landesfinanzierten Vorhaben
- Maßnahmen, die nach anderen Landesförderrichtlinien förderfähig sind
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
- Stiftungen
- Gemeinnützige Organisationen
- Sonstige
Zuwendungsvoraussetzungen
- Mit der Maßnahme noch nicht begonnen zum Zeitpunkt der Bewilligung
- Vollständige Antragseinreichung mit Projektbeschreibung, Begründung, Kostenberechnung
- Einreichung eines Lageplans (Gemarkung, Flur, Flurstücke)
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Projektbeschreibung
- Begründung der Maßnahme
- Kostenberechnung
- Lageplan
Beschreibung
Die Grüne Infrastruktur-Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen fördert als strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum Maßnahmen zur Stärkung der Biodiversität, Sicherung von Ökosystemdienstleistungen und zum Klimaschutz. Gefördert werden etwa Begrünungen von Fassaden und Dächern, Entsiegelungen, naturnahe Gewässerentwicklungen sowie dreijährige Entwicklungspflegen von Anpflanzungen. Bildungsvorhaben im Sinne der nachhaltigen Umweltbildung und die Erarbeitung kommunaler Grün- und Freiraumkonzepte runden das Förderportfolio ab. Antragsberechtigt sind neben Gemeinden und Gemeindeverbänden weitere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts wie Trägervereine von Biologischen Stationen, Stiftungen mit Naturschutzzweck oder anerkannte Naturschutzverbände. Die Förderquote liegt zwischen 80 % und 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter anderem Gutachten, Grunderwerb, personal- und gemeinkostenbezogene Ausgaben sowie maßnahmenbezogene Anschaffungen umfassen. Nicht förderfähig sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen sowie bereits anderweitig landesfinanzierte Vorhaben.
Einreichungen sind fortlaufend während der Förderperiode möglich, sofern die Maßnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Die Antragstellung erfordert eine vollständige Projektbeschreibung mit Lageplan (Gemarkung, Flur, Flurstücke), Begründung und Kostenberechnung. Mehrere Teilvorhaben lassen sich in Sammelanträgen zusammenfassen, vorzeitige Maßnahmebeginne können ausnahmsweise genehmigt werden. Zuständige Bewilligungsstelle ist die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz. Die Richtlinie steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie, um eine nachhaltige und ressourceneffiziente Entwicklung in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.
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