Förderung in den Förderbereichen der Stiftung Gedenken und Frieden
Förderrichtlinien zur Unterstützung internationaler Projekte in den Bereichen Sicherung der Kriegsgräberstätten, Friedensbildung durch Jugend- und Schularbeit und Entwicklung und Pflege der Gedenkkultur. Anträge sind jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung internationaler Projekte in den drei definierten Förderbereichen der Stiftung Gedenken und Frieden zur Bewahrung von Kriegsgedenken, zur Friedensbildung und zur Pflege von Gedenkkultur.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
- Privatpersonen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Projekt muss in Zusammenarbeit mit dem Volksbund oder der Stiftung durchgeführt werden
- Projekt fällt in einen der drei Förderbereiche gemäß § 2 Artikel 1 der Stiftungssatzung
Beschreibung
Die Stiftung Gedenken und Frieden bietet nationale Förderungen zur Unterstützung internationaler Projekte in den Bereichen Sicherung der Kriegsgräberstätten, Friedensbildung durch Jugend- und Schularbeit sowie Entwicklung und Pflege der Gedenkkultur. Zielsetzung ist die Bewahrung des kollektiven Kriegsgedenkens, die Stärkung demokratischer Werte und die Vermittlung von Versöhnung über Grenzen hinweg. Dabei werden innovative Ansätze gefördert, die historisches Bewusstsein mit zeitgemäßer Bildungsarbeit verbinden und lokale oder grenzüberschreitende Netzwerke aktivieren. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuschüssen als Teil- oder Fehlbedarfsfinanzierung; eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen. Zu den grundsätzlichen Förderprinzipien zählt auch die Öffentlichkeitswirksamkeit, sodass die Ergebnisse und Erfolge durch die Stiftung kommuniziert und transparent dargestellt werden können.
Förderberechtigt sind gemeinnützige Organisationen, öffentliche Einrichtungen und in enger Zusammenarbeit mit dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge auch Privatpersonen. Voraussetzung ist eine Projektkooperation mit dem Volksbund oder der Stiftung Gedenken und Frieden sowie die Zuordnung zu einem der drei definierten Förderbereiche gemäß § 2 Artikel 1 der Stiftungssatzung. Anträge können jederzeit eingereicht werden und unterliegen keiner Fristbindung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Stiftung nach eingehender Prüfung über die Förderwürdigkeit und die konkrete Förderhöhe. Interessierte Projektträger:innen finden weiterführende Informationen und Details zu den Förderrichtlinien auf der Website der Stiftung.
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