Förderung von Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen mit Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG. Es gibt keine festen Fristen, Anträge sind jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der Kommunen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Instandsetzungen von Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorten und altersgemischten Einrichtungen durch Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) im kommunalen Finanzausgleich.
Förderfähige Ausgaben
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
- Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes
- General- und Teilsanierungen
- Elementarschadensereignisse
- Maßnahmen zur Barrierefreiheit
Nicht förderfähige Ausgaben
- Laufende Instandhaltung und Betriebskosten
- Baumaßnahmen unter 100.000 €
- Bereits begonnene oder abgeschlossene Baumaßnahmen
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- > Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig
- Örtlich anerkannter Bedarf nach Art. 7 BayKiBiG
- Gesamtfinanzierung muss gesichert sein
- Planunterlagen fachlich geprüft vor Baubeginn
- Maßnahme noch nicht begonnen
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Zuweisungsantrag
- Pläne zur prüfbaren Darstellung von Art und Umfang des Bauvorhabens
- Übersicht über finanzielle Verhältnisse aller beteiligten Kommunen
- Anträge und Zusagen von Zuweisungen Dritter
Bewertungskriterien
- Finanzielle Lage der Kommune
- Demografische Entwicklung
- Bedeutung der Baumaßnahme
- Einzugsgebiet über Kommune hinaus
- Staatsinteresse
- Höhe der verfügbaren Mittel
Beschreibung
Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen und unterstützt damit den Ausbau sowie die Modernisierung von Kinderkrippen, Kindergärten, Horten und altersgemischten Einrichtungen. Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG werden als projektbezogener Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Fördersätze liegen je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Kommune zwischen 0 % und 80 % der zuweisungsfähigen Ausgaben. Bei durchschnittlicher Kommunalfinanzlage kann von einem Orientierungswert von 50 % ausgegangen werden. Auch Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Instandsetzungen nach Elementarschäden sind bei einem Mindestvolumen von 25.000 € förderfähig. Es bestehen keine festen Fristen, Anträge können jederzeit bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden.
Förderberechtigt sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände als Träger von Kindertageseinrichtungen. Voraussetzung ist ein fachlich geprüfter Planstand vor Baubeginn, eine gesicherte Gesamtfinanzierung und ein kommunaler Eigenanteil von mindestens 10 %. Die zuweisungsfähigen Ausgaben müssen über 100.000 € liegen (bzw. ≥ 25.000 € bei Barriere- oder Schadenmaßnahmen) und das geförderte Gebäude mindestens 25 Jahre genutzt werden. Mit der Antragstellung sind der Zuweisungsantrag, prüfbare Planunterlagen sowie Nachweise über die finanziellen Verhältnisse aller beteiligten Kommunen und etwaige Drittzuweisungen vorzulegen. Nach Projektabschluss ist ein Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Mittelverwendung erforderlich.
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