Förderung von Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzertsälen
Der Freistaat Bayern unterstützt Kommunen bei Baumaßnahmen an professionellen kommunalen Theatern und Konzertsälen mit Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG.
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Förderkriterien
Förderziel
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gewährt der Freistaat Bayern Zuweisungen zur Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Erwerb sowie General- und Teilsanierungen und technischen Einbauten an kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten.
Förderfähige Ausgaben
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
- Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes
- General- und Teilsanierungen
- Technische Einbauten im Bereich Bühne und Zuschauerraum
- Maßnahmen zur Barrierefreiheit
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Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme
- Zuwendungsfähige Ausgaben müssen die Bagatellgrenze von 100.000 € überschreiten (für Barrierefreiheits- und Elementarschadensmaßnahmen mindestens 25.000 €)
- Vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Maßnahmebeginn
- Zweckbindungsfrist von mindestens 25 Jahren (bei temporären Bauten mindestens 10 Jahre)
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Zuweisungsantrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO
Bewertungskriterien
- Wirtschaftlichkeit und Finanzierungsnachweis
- Notwendigkeit und Fachlichkeit der Maßnahme
- Prüfung durch die zuständige Bezirksregierung
Beschreibung
Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs großzügig Baumaßnahmen an professionellen kommunalen Theatern und Konzertsälen mit Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG. Ziel dieser Kulturförderung ist es, Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten sowie General- und Teilsanierungen zu ermöglichen und technische Einbauten im Bereich Bühne und Zuschauerraum zu realisieren. Auch Maßnahmen zur Barrierefreiheit und die Behebung von Elementarschadenschäden werden unterstützt. Die Förderquote beträgt bis zu 75 % der zuweisungsfähigen Ausgaben, die eine Bagatellgrenze von 100 000 € überschreiten (bzw. 25 000 € für Barrierefreiheits- und Elementarschadensmaßnahmen). Kommunen und kommunale Zweckverbände im Freistaat Bayern können fortlaufend Anträge stellen, wobei vor Maßnahmebeginn die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung vorliegen muss. Eine Zweckbindungsfrist von mindestens 25 Jahren (bei temporären Bauten mindestens 10 Jahre) sichert langfristige Nutzung und öffentliche Verantwortung.
Voraussetzung für eine Bewilligung ist der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie ein detaillierter Zuwendungsantrag nach Muster 1a (Art. 44 BayHO). Die Prüfung erfolgt durch die jeweilige Bezirksregierung, die neben der fachlichen Bewertung auch die finanzielle Absicherung gewährleistet. Entscheidungsgrundlagen sind Wirtschaftlichkeit, Finanzierungsnachweis und die bauliche sowie kulturelle Notwendigkeit der Maßnahme. Diese Programmkomponente spielt eine zentrale Rolle bei der Stärkung des kulturellen Lebens auf kommunaler Ebene und trägt dazu bei, hochwertige Spielstätten für Theater- und Konzertbetrieb dauerhaft verfügbar zu halten.
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