Förderung von Lärmschutzfenstern, -türen und Schalldämmlüftern
Finanzielle Beihilfe für den Einbau von Lärmschutzfenstern, Außentüren und Schalldämmlüftern in Wohn- und Schlafräumen bei übermäßiger Lärmbelastung an Landesstraßen im Burgenland. Anträge jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Finanzielle Beihilfe für den Einbau von Lärmschutzfenstern und Außentüren in Wohn- und Schlafräumen (bzw. Wohnküche) bei übermäßiger Lärmbelästigung in bestehenden Wohnobjekten an Landesstraßen im Burgenland.
Förderfähige Ausgaben
- Einbau Lärmschutzfenster
- Einbau von Außentüren
- Anschaffung und Einbau von Schalldämmlüftern
Nicht förderfähige Ausgaben
- Installationskosten für Stromversorgung motorischer Lüfter
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Wohnobjekt muss vom Verkehrslärm einer Landesstraße beschallt werden.
- Gemeindebestätigung über Hauptwohnsitz und Datum/Aktenzahl der Benützungsbewilligung (älter als 10 Jahre).
- Überschreitung eines der Immissionsgrenzwerte (Tag ≥ 60 dB / Nacht ≥ 50 dB) zum Zeitpunkt der Antragstellung.
- Es muss sich um einen Wohn- bzw. Schlafraum oder eine Wohnküche handeln.
- Bei Mietern ist zusätzlich eine Zustimmung des Eigentümers zum Fenstertausch vorzulegen.
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Anbot/Originalrechnung mit Aufschlüsselung (Glasaufbau, Schalldämmwert, Montagekosten, MwSt.)
- Original Zahlungsbeleg
- Prüfzeugnis über Schalldämmmaß oder Luftdurchsatz
- Gemeindebestätigung (Hauptwohnsitz und Benützungsbewilligung)
- Meldezettel (auf Verlangen)
Beschreibung
Im Burgenland besteht eine kontinuierlich offene Zuschussmöglichkeit für private Eigentümer:innen und Mieter:innen, deren Wohn- oder Schlafräume (bzw. Wohnküchen) an Landesstraßen einer übermäßigen Lärmbelastung ausgesetzt sind. Grundlage ist die Überschreitung eines der Immissionsgrenzwerte (Tag ≥ 60 dB / Nacht ≥ 50 dB) zum Zeitpunkt der Antragstellung. Gefördert werden der Einbau von Lärmschutzfenstern, Außentüren sowie Schalldämmlüftern in bestehenden Wohnobjekten, deren Benützungsbewilligung älter als zehn Jahre ist. Ausgenommen sind Neubauten, Zubauten, Aufstockungen, Zweitwohnsitze und gewerbliche sowie öffentliche Einrichtungen. Mietende legen zusätzlich eine Eigentümer:innengenehmigung zum Fenstertausch vor. Zur Prüfung werden eine Gemeindebestätigung über Hauptwohnsitz und Nutzungsbewilligung, ein Prüfzeugnis über das Schalldämmmaß beziehungsweise den Luftdurchsatz sowie ein detailliertes Angebot benötigt.
Förderfähige Ausgaben umfassen Material und Montage der Elemente; Installationskosten für Stromversorgung motorischer Lüfter sind ausgeschlossen. Fördersätze liegen bei max. 217 €/m² für Fenster und Türen, 420 €/Stk für motorische sowie 210 €/Stk für nicht motorische Schalldämmlüfter. Nach Einbau sind Originalrechnung mit Aufschlüsselung (Glasaufbau, Schalldämmwert, Montagekosten, MwSt.), Zahlungsbeleg und Prüfzeugnis einzureichen. Eine Erstantragstellung ist jederzeit möglich, eine erneute Förderung desselben Objekts frühestens nach 20 Jahren. Diese Maßnahme dient dem Ziel, durch passive Lärmschutztechnik die Wohnqualität zu erhöhen und gesundheitliche Belastungen nachhaltig zu reduzieren.