Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Das Land Niedersachsen gewährt Zuschüsse für Frauenhäuser, Beratungs- und Interventionsstellen (BISS) sowie weitere Beratungseinrichtungen, die Frauen und Mädchen in Gewaltsituationen unterstützen. Anträge müssen bis spätestens 01.11. eines Jahres für das Folgejahr eingereicht werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der Beratung, Unterbringung und Betreuung von Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind, durch Frauenhäuser, Beratungseinrichtungen und Beratungs- und Interventionsstellen (BISS) sowie Förderung von Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
Förderfähige Ausgaben
- Honorar- und Sachausgaben
- Personalausgaben
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger eines Frauenhauses, einer Beratungseinrichtung oder BISS in Niedersachsen
- Nachweis geeigneter personeller und sachlicher Voraussetzungen für das Angebot
- Psychosoziale Beratung durch staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen, Sozialpädagog:innen oder gleichwertig Ausgebildete
- BISS-Einrichtungen müssen an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung angegliedert sein, das Gebiet einer Polizeiinspektion abdecken und eine Kooperationsbestätigung der Polizei vorlegen
- Frauenhäuser müssen mindestens acht Belegungsplätze für Frauen und Kinder vorhalten (Ausnahmen für Bestandseinrichtungen erlaubt)
Beschreibung
Das Land Niedersachsen fördert mit einem Zuschussprogramm gezielt Angebote für Frauenhäuser, Beratungs- und Interventionsstellen (BISS) sowie weitere Beratungseinrichtungen, die Frauen und Mädchen in Gewaltsituationen medizinisch, psychosozial und sozial unterstützen. Ziel ist die professionelle Beratung, Unterbringung und Betreuung Betroffener sowie die Durchführung von Präventionsprojekten, die Vernetzung vor Ort und die Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für das Thema. Durch die finanzielle Absicherung von Honorar-, Sach- und Personalkosten wird ein zuverlässiges Serviceangebot sichergestellt, das Frauen und Mädchen in akuten Krisen Stabilität und Perspektiven eröffnet.
Förderberechtigt sind gemeinnützige, rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen, die ein Frauenhaus, eine Beratungseinrichtung oder eine BISS betreiben. Einrichtungen müssen geeignete personelle und sachliche Voraussetzungen nachweisen, psychosoziale Beratung erfolgt durch staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen, Sozialpädagog:innen oder Gleichwertig Qualifizierte. BISS-Einrichtungen müssen an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatung angegliedert sein, das Gebiet einer Polizeiinspektion abdecken und eine Kooperationsbestätigung der Polizei vorlegen. Frauenhäuser sollen in der Regel mindestens acht Belegungsplätze bereitstellen (Ausnahmen für Bestandsbetriebe möglich). Anträge sind bis zum 1. November eines Jahres für das folgende Förderjahr einzureichen.
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