Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen (Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt)
Förderung von Maßnahmen zum Erhalt, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen in Sachsen-Anhalt. Anträge bis 1. August für das kommende Haushaltsjahr möglich.
Entdecke dein Potenzial mit KI-Unterstützung
- Finde heraus, ob diese Förderung zu deinem Vorhaben passt
- Entwickle deinen Antrag gemeinsam mit KI
- Lass dich mit vielen weiteren passenden Förderungen matchen
Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung von Ausgaben zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen gemäß Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt.
Förderfähige Ausgaben
- Arbeiten an Kulturdenkmalen zur Erhaltung, Sicherung und Erschließung
- Sicherung gegen Zerstörung und Einwirkungen
- Arbeiten an Parkanlagen, Gärten und historischen Kulturlandschaften
- Wiederherstellungen und Rekonstruktionen an Kulturdenkmalen
- Erwerb von Kulturdenkmalen oder Grundstücken
- Mehr anzeigen
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Öffentliche Einrichtungen
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals gemäß Denkmalschutzgesetz
- Erhaltungspflicht im Sinne des Umgebungsschutzes
- natürliche und juristische Personen
- Landeseinrichtungen ausgeschlossen
- Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden
- Mehr anzeigen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular Denkmalpflegeförderung
- Finanzierungsplan
- Kostenvoranschläge
- Denkmalrechtliche Genehmigung
- Lageplan
- Projektbeschreibung
Bewertungskriterien
- Zugehörigkeit zu landespolitischen Schwerpunkten
- Abwendung akuter Gefahren
- Sicherung nachhaltiger Nutzung
- Modellcharakter
Beschreibung
Das Förderprogramm „Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen“ nach der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt wendet sich an Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen im Land Sachsen-Anhalt. Es unterstützt nicht rückzahlbare Zuschüsse für denkmalbedingte Ausgaben und deckt bis zu 49 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten ab. In begründeten Ausnahmefällen kann der Förderanteil variieren, die Antragstellung hat vor Beginn des Vorhabens zu erfolgen und muss bis zum 1. August für das kommende Haushaltsjahr bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Die Zuwendungen werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt, wobei Landeseinrichtungen ausgeschlossen sind.
Förderfähig sind Arbeiten an unbeweglichen und beweglichen Kulturdenkmalen zur Erhaltung, Sicherung und Erschließung, hierzu zählen Bau- und Restaurierungsleistungen, Schutzmaßnahmen gegen Feuer, Wasser oder Vandalismus, Arbeiten an historischen Parkanlagen, Wiederherstellungen und Rekonstruktionen sowie der Erwerb von Denkmälern oder Grundstücken zur dauerhaften Sicherung denkmalpflegerischer Belange. Ebenfalls gefördert werden Gutachten, Dokumentationen, baugeschichtliche und restauratorische Untersuchungen, wirksame Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen im Denkmalumfeld, archäologische Begleitarbeiten, Denkmalpflegepläne, Stadt- und Raumkataster sowie notwendige Vorarbeiten und Publikationen. Die Auswahl erfolgt nach Zugehörigkeit zu landespolitischen Schwerpunkten, Abwendung akuter Gefahren, nachhaltiger Nutzungsoptionen und Modellcharakter. Erforderliche Unterlagen umfassen das Antragsformular, einen Finanzierungsplan, Kostenvoranschläge, die denkmalrechtliche Genehmigung, Lageplan und eine Projektbeschreibung.