Zuschuss

Gesetzliche Berufsausbildung im Sektor Land- und Forstwirtschaft in Kärnten

Förderung der Teilnahme an geregelter Lehrlings- oder Meisterausbildung im Land- und Forstwirtschaftssektor in Kärnten. Gefördert werden Reise-, Teilnahme- und Aufenthaltskosten sowie Lernbehelfe. Anträge können jederzeit gestellt werden.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2014
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Kärnten

Förderziel

Ermöglichung der Teilnahme an einer geregelten Berufsausbildung (Lehrlings- oder Meisterausbildung) im Sektor Land- und Forstwirtschaft nach der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsverordnung 1991. Gefördert werden insbesondere Kurse, Lehrgänge und Lehrfahrten (Aufwand für Reise, Teilnahme, Aufenthalt sowie Lernbehelfe).

Förderfähige Ausgaben

  • Reiseaufwand
  • Teilnahme- und Aufenthaltskosten
  • Lernbehelfe

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Antrag und Förderzusage
  • Prüfung der Konformität mit § 26 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie

Beschreibung

In Kärnten wird die geregelte Berufsausbildung im Land- und Forstwirtschaftssektor innovativ unterstützt, um Interessent:innen eine umfassende Qualifikation als Lehrling oder Meister:in gemäß der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsverordnung 1991 zu ermöglichen. Als Förderart: Zuschuss stehen dabei Finanzmittel für Reise-, Teilnahme- und Aufenthaltskosten sowie für notwendige Lernbehelfe zur Verfügung. Diese Förderung greift insbesondere bei Kursen, Lehrgängen und Lehrfahrten, die durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angeboten werden. Dank fortlaufender Einreichungsmöglichkeit können Förderanträge jederzeit gestellt und rasch bearbeitet werden.

Private Antragstellende, die den Bestimmungen der Berufsausbildungsverordnung unterliegen, profitieren von dieser direkten Förderung. Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen sind die fristgerechte Antragstellung samt positiver Förderzusage sowie die Prüfung der Konformität mit § 26 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie. Für alle staatlichen Beihilfevorhaben gilt das Genehmigungsdatum als frühestmöglicher Kostenzeitpunkt, ansonsten ist der Tag der Antragseinreichung maßgeblich. Die fachliche und administrative Abwicklung übernimmt das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, das nationale und EU-geförderte Programme koordiniert und nachhaltige Initiativen in der Agrar- und Forstwirtschaft begleitet.

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