Hebammenniederlassungsprämie
Prämie bis zu 5.000 € für die Niederlassung freiberuflicher Hebammen in Bayern. Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Gründung der Niederlassung gestellt werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Niederlassung freiberuflicher Hebammen in Bayern zur Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung.
Förderfähige Ausgaben
- Berufshaftpflichtprämie (Mehrbedarf)
- Versicherungsbeiträge bei Erstniederlassung
- Büromanagement
- Erstausstattung
- Räumlichkeiten
- Mehr anzeigen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Existenzgründer/innen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Im Besitz der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 Hebammengesetz
- Niederlassungsbeginn in Bayern nach dem 31.12.2023
- Anzeige der Niederlassung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 GDG
- Erklärung, mindestens drei Jahre freiberuflich als Hebamme in Bayern tätig zu sein
- Bei Wiederaufnahme: mindestens ein Jahr Abstand seit Abmeldung
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Identitätsnachweis
- Nachweis der Hebammenberufserlaubnis
- Nachweis der Anmeldung beim Gesundheitsamt
- Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen
- De-minimis-Erklärung
Beschreibung
Die Hebammenniederlassungsprämie unterstützt freiberuflich tätige Hebammen bei der Erst- oder Wiederniederlassung in Bayern mit einem einmaligen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro. Ziel ist die flächendeckende Versorgung von Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen, indem Privatpersonen und Existenzgründer:innen im Gesundheits- und Sozialbereich bei der Gründung ihrer eigenen Praxis oder bei der Aufnahme der Tätigkeit in einer Hebammen-geführten Einrichtung gefördert werden. Die Zuwendung deckt 90 % der anerkannten Ausgaben ab und kann für Berufshaftpflichtbeiträge, Versicherungsprämien, Büromanagement, Erstausstattung, Räumlichkeiten, Marketing, Mobilität sowie Beratungs- und Fortbildungsleistungen eingesetzt werden. Anträge müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem offiziellen Niederlassungsbeginn (ab 1. Januar 2024) beim Bayerischen Landesamt für Pflege eingegangen sein.
Voraussetzung ist der Besitz der Hebammenberufserlaubnis nach § 5 Hebammengesetz, die Anmeldung beim örtlichen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 GDG sowie die Erklärung, mindestens drei Jahre freiberuflich in Bayern tätig zu bleiben. Bei Wiederaufnahmen nach einer Unterbrechung von mindestens einem Jahr ist zusätzlich der Nachweis der Abmeldung erforderlich. Zur Antragstellung werden u. a. Identitätsnachweis, Berufserlaubnisurkunde, Gesundheitsamtsanzeige sowie De-minimis-Erklärung eingereicht. Nach der formellen Prüfung wird die Auszahlung in der Regel rasch veranlasst. Interessierte Hebammen finden umfassende Hinweise und das Antragsformular (Stand 01/2024) über das Bayerische Landesamt für Pflege in Amberg. Ansprechpartner:innen begleiten durch das Förderverfahren und klären offene Fragen zur Antragstellung und zu den Fördervoraussetzungen.
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