Hilfe zum Lebensunterhalt, Bgld ChG
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Einbeziehung in die Krankenversicherung für volljährige Menschen mit Behinderungen im Burgenland. Anträge sind ab 01.10.2024 unbegrenzt möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Einbeziehung in die Krankenversicherung für volljährige Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes (§§ 5, 13 Bgld. SUG und § 16 Bgld. SUG), um ein selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
Förderfähige Ausgaben
- Lebensunterhalt
- Beiträge zur Krankenversicherung
- Bekleidungsbeihilfe (bis 30 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende)
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Volljährige Menschen mit Behinderungen
- österreichische Staatsbürger, Asylberechtigte oder seit mindestens fünf Jahren dauerhaft niedergelassene Fremde
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Burgenland
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular nach dem Bgld. ChG
- Nachweise über Einkommen (letzte 6 Monate)
- Nachweis Hauptwohnsitz im Burgenland
- Fachärztliche Gutachten bzw. Behindertenpass
- Kostenvoranschläge (z. B. für Bekleidung)
Beschreibung
Hilfe zum Lebensunterhalt, Bgld ChG richtet sich an volljährige Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben. Das Programm gewährt Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und übernimmt Beiträge zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes (§§ 5, 13 Bgld. SUG und § 16 Bgld. SUG). Zusätzlich kann bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen in den Monaten Juni und Dezember eine Bekleidungsbeihilfe von bis zu 30 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gewährt werden. Ziel ist es, ein selbstbestimmtes Leben zu fördern und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Anträge können ab dem 1. Oktober 2024 ohne zeitliche Begrenzung eingereicht werden.
Förderberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte bzw. seit mindestens fünf Jahren dauerhaft niedergelassene Fremde mit anerkannter Behinderung. Zur Antragstellung sind unter anderem das ausgefüllte Antragsformular nach dem Bgld. ChG, Einkommensnachweise der letzten sechs Monate, Nachweise über den Hauptwohnsitz im Burgenland, fachärztliche Gutachten oder Behindertenpass sowie Kostenvoranschläge (z. B. für Bekleidung) einzureichen. Die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Magistrate der Statutarstädte bearbeiten die Fördergesuche in einem transparenten Verfahren. Als direkter Zuschuss konzipiert, unterstützt diese Maßnahme nachhaltig die Lebensqualität und die soziale Integration in allen Bezirken des Burgenlandes.