Zuschuss

Hilfsmittel, Niederösterreich

Förderung von Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung in Niederösterreich zur Erhaltung der Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben. Anträge können jederzeit gestellt werden.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
05.11.2013
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Niederösterreich

Förderziel

Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, dass die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten wird.

Förderfähige Ausgaben

  • Anschaffung von Hilfsmitteln

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Zugehörigkeit zur Personengruppe der behinderten Menschen im Sinne des § 24 NÖ-SHG
  • Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
  • Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Niederösterreich
  • Einreichung eines Antrags bei Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung
  • Kein Anspruch auf gleiche oder ähnliche Leistungen aus anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen

Beschreibung

Die Landesförderung unterstützt Menschen mit Behinderung in Niederösterreich dabei, den Alltag selbstbestimmt zu gestalten und die soziale Teilhabe nachhaltig zu sichern. Durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Anschaffung von Hilfsmitteln werden die durch eine Beeinträchtigung erschwerten Lebensumstände gemildert und Verschlechterungen vorgebeugt. Gefördert werden etwa Gehhilfen, Rollstühle, Rollatoren, Hörgeräte, Prothesen, orthopädische Schuhe oder elektronische Kommunikationshilfen. Ziel ist es, die Mobilität, Selbstständigkeit und Teilhabe im Beruf wie im Privatleben zu erhalten und bestehende Barrieren abzubauen.

Die Antragstellung erfolgt unbürokratisch und fortlaufend bei der zuständigen Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Niederösterreichischen Landesregierung. Voraussetzung ist der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Niederösterreich, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft (bzw. Gleichstellung) sowie die Zugehörigkeit zur Personengruppe der behinderten Menschen gemäß § 24 NÖ-SHG. Ein Anspruch auf gleiche Leistungen aus anderen Rechtsgrundlagen darf nicht bestehen. Nach positiver Prüfung wird der Förderbetrag direkt an die Entgeltforderung des Hilfsmittel-Anbieters ausbezahlt. Anträge können jederzeit gestellt werden, um zeitnah eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen.

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