Individuelle Unterstützung für Opfer von Straftaten
Die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein gewährt einmalige Zuwendungen bis zu 5.000 € zur Linderung materieller und immaterieller Tatfolgen für Opfer von Straftaten in Schleswig-Holstein.
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Förderkriterien
Förderziel
Finanzielle Unterstützung von Einzelpersonen, die Opfer einer Straftat in Schleswig-Holstein geworden und in eine finanzielle Notlage geraten sind, zur Ausgleichung materieller und immaterieller Tatfolgen, wenn gesetzliche Entschädigungsinstrumente oder andere Hilfsangebote nicht ausreichen.
Förderfähige Ausgaben
- Materielle Tatfolgen
- Immaterielle Tatfolgen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Straftat in Schleswig-Holstein nach dem 30.03.2009 begangen oder bei Tat im Ausland gewöhnlicher Aufenthalt in Schleswig-Holstein
- kein gesetzlicher Leistungsanspruch (z.B. nach dem OEG)
- keine Leistung durch andere Opferhilfeeinrichtungen
- kein vorhandenes oder einsetzbares eigenes Vermögen
- Schadensersatzansprüche gegen Täter oder Dritte nicht durchsetzbar
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular
- Nachweis der Straftat (z.B. Polizeiunterlagen)
- Kostennachweise
- Nachweis der Bedürftigkeit
Bewertungskriterien
- Ermessen des Vorstands
- Bestehen keine gesetzlichen Leistungsansprüche
- Finanzielle Bedürftigkeit
Beschreibung
Die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein bietet im Rahmen ihrer fortlaufenden Fördermöglichkeiten eine einmalige, vollfinanzierte Zuwendung von bis zu 5.000 € für Einzelpersonen und gemeinnützige Organisationen an. Die Förderung zielt darauf ab, materielle und immaterielle Folgen von Gewalt- und Eigentumsdelikten in Schleswig-Holstein abzumildern, wenn gesetzliche Instrumente wie das Opferentschädigungsgesetz oder Leistungen anderer Hilfseinrichtungen keine ausreichende Unterstützung bieten. Gefördert werden Opfer, deren Straftat nach dem 30. März 2009 im Land begangen wurde – oder die zum Tatzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein hatten. Voraussetzung ist eine nachweisliche finanzielle Notlage ohne verfügbares eigenes Vermögen und ohne durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegenüber Täter:innen oder Dritten.
Interessierte Antragsteller:innen reichen ein ausgefülltes Antragsformular sowie einen Nachweis der Straftat (z. B. Polizeiunterlagen), Kostennachweise und einen Erklärungsnachweis zur Bedürftigkeit ein. Die Vergabe erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands unter Berücksichtigung der gesetzlichen Leistungsfreiheit, der Dringlichkeit des Bedarfs und des Förderzwecks. Ein Antrag kann jederzeit an die Geschäftsstelle der Stiftung in Kiel gestellt werden. Durch diese individuelle Einzelfallhilfe leistet die Stiftung einen unverzichtbaren Beitrag zur Entlastung von Betroffenen und zur Wahrung ihrer sozialen Teilhabe in Schleswig-Holstein.
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