Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung
Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung für sehbehinderte und blinde Kinder in der Steiermark auf heilpädagogischer Basis im vertrauten Lebensumfeld. Gültig seit 12.11.2013, unbegrenzt.
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Förderkriterien
Förderziel
Die interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit zielt darauf ab, die Entwicklung der Kinder unter besonderer Berücksichtigung ihrer Sehbeeinträchtigung zu fördern, Sekundärbehinderungen vorzubeugen, die Integration in Familie und soziales Umfeld zu unterstützen und durch Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen optimale Entwicklungsbedingungen zu schaffen.
Antragsberechtigt
- Sonstige
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gültiger Bescheid über Sehbehinderung oder Blindheit
- Alter 0–6 Jahre bzw. bis 3 Monate nach Schuleintritt
- Visueller Funktionsverlust, cerebrale Sehschädigung (CVI) oder visuelle Entwicklungsverzögerung
- Private Behinderteneinrichtung mit schriftlichem Leistungsvertrag
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Gültiger Bescheid
- Leistungsvertrag der Einrichtung mit der Steiermärkischen Landesregierung
Beschreibung
Die interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung in der Steiermark richtet sich an Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit im Alter von 0 bis 6 Jahren (bzw. bis drei Monate nach Schuleintritt) und deren Familien. Auf heilpädagogischer Grundlage erfolgt die Förderung im vertrauten häuslichen Umfeld, um frühkindliche Entwicklungsprozesse im visuellen System optimal zu unterstützen. Durch gezielte Angebote werden die motorischen, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten der Kinder gestärkt und Sekundärbehinderungen vorgebeugt. Die enge Einbindung des familiären Alltags gewährleistet eine nachhaltige Begleitung, während der interdisziplinäre Austausch zwischen Therapeut:innen, Pädagog:innen, Ärzt:innen und weiteren Fachdisziplinen die individuelle Förderung bedarfsgerecht gestaltet. Als fortlaufendes Zuschussprogramm ist die Initiative seit dem Jahr 2013 unbefristet verfügbar.
Gefördert werden private heilpädagogische Einrichtungspartner:innen, die mit einem schriftlichen Leistungsvertrag beauftragt sind. Voraussetzung für die Zuwendung ist ein gültiger Bescheid über Sehbehinderung oder Blindheit, ein Nachweis über visuelle Funktionsverluste, cerebrale Sehschädigung (CVI) oder visuelle Entwicklungsverzögerung sowie das Einhalten der Altersgrenze. Anträge können jederzeit eingereicht werden. Die Abwicklung erfolgt auf Basis eines Leistungsvertrags mit der Steiermärkischen Landesregierung, wobei Leistungen direkt an die Einrichtungen ausgezahlt werden. Eltern und Bezugspersonen profitieren von einer professionellen Begleitung, die nicht nur die kindliche Entwicklung fördert, sondern auch das soziale Miteinander und die Integration in den Alltag nachhaltig unterstützt.