Konsolidierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Zinsenzuschuss zu Konsolidierungskrediten für Junglandwirt:innen zur Übernahme und Sanierung verschuldeter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (gültig 05.01.2024–30.06.2030).
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel der Förderung ist es, die Übernahme (Standortsicherung) verschuldeter Betriebe mit einem Zinsenzuschuss zu einem Konsolidierungskredit finanziell zu erleichtern und so die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum wiederherzustellen.
Förderfähige Ausgaben
- Zinsaufwendungen für Konsolidierungskredite
Nicht förderfähige Ausgaben
- Fremdwährungskredite
- Verzugszinsen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Existenzgründer/innen
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- Eigentumsübergang innerhalb eines Jahres nach erster Niederlassung
- Betrieb ist durch unverhältnismäßig hohe Gesamtschulden belastet
- Betrieb muss sanierbar sein (positive mittelfristige Kapitaldienstgrenze)
- Nachweis einer land- und forstwirtschaftlichen Fachausbildung oder Meister:innenabschluss
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Betriebskonzept
- Kreditzusage (Promesse)
- Notariatsakt (Übergabevertrag)
- Kredit- und Schuldenbestätigung
- Einkommensnachweise
Bewertungskriterien
- Sanierbarkeit des Betriebs
- Wirtschaftliche Tragfähigkeit
- Positives Ergebnis der mittelfristigen Kapitaldienstgrenze
- Nachweis der beruflichen Qualifikation
Beschreibung
Das Programm Konsolidierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe richtet sich an Junglandwirt:innen bis 40 Jahren, die erstmals einen verschuldeten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. In allen Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien) wird ein Zinsenzuschuss von 50 % des Bruttozinssatzes (max. 4,50 % p.a.) auf Konsolidierungskredite in Höhe von 50.000 bis 150.000 Euro gewährt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt 10 bis 20 Jahre. Ziel ist die finanzielle Entlastung beim Abbau unverhältnismäßig hoher Gesamtschulden, um die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig wiederherzustellen und die Standortsicherung verschuldeter Betriebe zu sichern.
Förderberechtigt sind Privatpersonen, Existenzgründer:innen und Kleinstunternehmen mit nachgewiesener land- und forstwirtschaftlicher Fachausbildung oder Meister:innenabschluss. Voraussetzungen sind die erstmalige Bewirtschaftung im eigenen Namen, der Eigentumsübergang innerhalb eines Jahres, ein sanierbarer Betrieb mit positiver mittelfristiger Kapitaldienstgrenze sowie ein schlüssiges Betriebskonzept. Einzureichende Unterlagen umfassen das Betriebskonzept, eine Kreditzusage (Promesse), den Notariatsakt zum Eigentumsübergang, eine Kredit- und Schuldenbestätigung sowie Einkommensnachweise. Das Förderansuchen muss innerhalb eines Jahres nach Erwerb des verschuldeten Betriebs eingereicht werden. Die Förderrichtlinie ist gültig vom 05.01.2024 bis 30.06.2030 und wird aus nationalen Mitteln des Bundesministeriums sowie der Länder finanziert, um die nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes zu stärken.
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