Kostenersatz der Aufwendungen der ÖBFA
Aufwandsersatz an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) für den Fall, dass die laufenden Aufwendungen der Gesellschaft nicht durch Erträgnisse gedeckt sind. Gültig seit 04.12.1992, unbegrenzte Laufzeit.
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Förderkriterien
Förderziel
Sicherung der Werterhaltung bzw. Wertsteigerung und der langfristigen Weiterentwicklung der Beteiligungen des Bundesministeriums für Finanzen durch Ausgleich von Mehraufwendungen der ÖBFA, die nicht durch eigene Erträge gedeckt werden.
Förderfähige Ausgaben
- Betriebsaufwendungen
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Aufwendungen der Gesellschaft höher als deren Erträgnisse
Beschreibung
Der Kostenersatz der Aufwendungen der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt eine unbefristete Zuschussregelung dar, die seit dem 04.12.1992 öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im Beteiligungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen offensteht. Kommt es vor, dass die laufenden Betriebsaufwendungen der ÖBFA die generierten Erträge übersteigen, gleicht der Bund diese Differenz aus. Damit wird nicht nur die Werterhaltung und Wertsteigerung bestehender Bundesbeteiligungen gesichert, sondern auch eine nachhaltige Weiterentwicklung der verwalteten Finanz- und sonstigen Bundesschulden gewährleistet. Die Förderung erfolgt laufend, sobald ein entsprechender Antragsbedarf vorliegt, und ist aufgrund des unbegrenzten Volumens anwendungs- und innovationsfreundlich ausgelegt.
Interessiert sind insbesondere Gesellschaften, die im Rahmen der Koordination von Finanzierungsmaßnahmen und Schuldenmanagement im Bundesauftrag fungieren. Für die Beantragung gilt als einzige Voraussetzung, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung die erzielten Erträge übersteigen. Förderfähige Ausgaben umfassen sämtliche Betriebsaufwendungen, die nicht durch eigene Erträge gedeckt sind. Die Maßnahme leistet einen entscheidenden Beitrag zur Stabilisierung der Haushaltsführung und unterstützt die langfristige Performance der Beteiligungen des Bundesministeriums für Finanzen. Anträge können jederzeit ohne Fristende eingereicht werden, wodurch eine rasche und bedarfsorientierte Mittelbereitstellung möglich ist.
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