Kostenzuschüsse für Präventivhilfen für Pflegepersonen
Kostenzuschüsse für Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterbildung im Rahmen präventiver Hilfen für Pflegepersonen in der Steiermark. Anträge ab 01.01.2026 unbefristet möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel ist die Förderung präventiver Hilfen für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen/Adoptivwerber durch Kostenzuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen und familienpädagogischer Weiterbildung sowie die unentgeltliche fachliche Beratung und Begleitung, um die Eignung und Kompetenz für Pflege- und Adoptivfamilien zu sichern.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen für künftige Pflegepersonen
- Kosten für Weiterbildung zur familienpädagogischen Pflegeperson
Nicht förderfähige Ausgaben
- Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen für Adoptivwerberinnen/Adoptivwerber
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Antragstellung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger
- Qualifizierungsmaßnahme oder Weiterbildung erfolgt durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 der StKJHG-DVO geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung
- Prüfung der Antragsunterlagen auf Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
- Kein Rechtsanspruch auf Kostenzuschuss
Beschreibung
Die Fördermaßnahme in der Steiermark unterstützt präventive Hilfen für (werdende) Pflegepersonen und Adoptivwerber:innen durch finanzielle Zuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen und familienpädagogischer Weiterbildung. Ziel ist es, die persönliche Eignung sowie die fachliche Kompetenz für die Betreuung von Pflege- und Adoptivkindern nachhaltig zu stärken und damit die Qualität der Hilfsangebote im Kinder- und Jugendbereich zu sichern. Öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen können ab 01.01.2026 fortlaufend Anträge stellen, um die Kosten für geeignete Fort- und Weiterbildungen zu übernehmen. Die fachliche Beratung innerhalb der Präventivhilfen erfolgt unentgeltlich, während auf Antrag für Qualifizierungsmaßnahmen für künftige Pflegepersonen sowie Weiterbildung zur familienpädagogischen Pflegeperson ein Kostenzuschuss geleistet wird. Eine Förderung für Qualifizierungsmaßnahmen von Adoptivwerber:innen ist hingegen ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Zuwendung ist die Antragstellung durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger sowie die Durchführung der Weiterbildung in einer nach § 7 StKJHG iVm Anlage 1 der StKJHG-DVO anerkannten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Die Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht nicht. Gefördert werden ausschließlich die Kursgebühren für Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im familienpädagogischen Bereich, nicht aber weitere Nebenkosten. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt direkt an die jeweilige Bildungseinrichtung, um eine transparente Abwicklung zu gewährleisten und Pflege- sowie Adoptivfamilien bestmöglich auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorzubereiten.
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