Kurzzeitpflege, Niederösterreich
Das Land Niederösterreich gewährt einen Zuschuss zu den Kosten der Kurzzeitpflege im Einzelfall. Anträge können jederzeit gestellt werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Zuschuss zu den Kosten der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen im Einzelfall.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten der Kurzzeitpflege
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- sozialbehördliche Bewilligung der Einrichtung nach § 49 NÖ SHG
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EWR, Daueraufenthalt-EG etc.)
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Bezug von Pflegegeld
- Maximale Aufenthaltsdauer in der Kurzzeitpflege bis zu 6 Wochen pro Jahr
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Ausgefüllter Antrag auf Zuschuss zur Kurzzeitpflege
- Nachweis über Einkommen
- Nachweis über Pflegegeldbezug
Beschreibung
Förderzweck und Finanzierungsrahmen
In Niederösterreich wird ein Zuschuss zu den Aufwendungen der Kurzzeitpflege gewährt, um pflegebedürftigen Personen in Ausnahmesituationen eine temporäre Entlastung zu ermöglichen. Die Förderung erfolgt als einmalige Zahlung durch das Land und deckt die tatsächlichen Kosten der Unterbringung in anerkannten Einrichtungen ab. Pro Jahr kann eine maximale Verweildauer von bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Anträge werden jederzeit bearbeitet, eine Bearbeitung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung garantiert eine unbürokratische Abwicklung ohne Rechtsanspruch auf die Leistung.
Zielgruppe und Antragsvoraussetzungen
Adressat:innen dieser Fördermaßnahme sind pflegebedürftige Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich, die Pflegegeld beziehen, sowie sozialbehördlich bewilligte Pflegeeinrichtungen nach § 49 NÖ SHG. Voraussetzung für die Zuerkennung ist neben der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem gleichgestellten Aufenthaltstitel der Nachweis über Einkommen und Pflegegeldbezug. Die benötigten Unterlagen umfassen einen ausgefüllten Antrag auf Zuschuss zur Kurzzeitpflege, Einkommensnachweise und Bescheinigung über Pflegegeldbezug. Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und öffentliche Einrichtungen können als Leistungserbringer:innen die Förderung beantragen und die Ansprüche ihrer Klient:innen geltend machen. Die kontinuierliche Fördermöglichkeit eröffnet flexible Planungsspielräume für alle Beteiligten und unterstützt nachhaltig die Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflegeversorgung.
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