LEADER-Richtlinie
Zuschüsse für Projekte in ausgewählten LEADER-Regionen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien im ländlichen Raum; Förderquoten bis zu 90 %.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Projekten im Rahmen und auf Grundlage der jeweiligen Regionalen Entwicklungsstrategien (REK) der LEADER-Regionen, einschließlich Kooperationsprojekten und Verwaltungs- und Sensibilisierungsausgaben der Lokalen Aktionsgruppen (LAG).
Förderfähige Ausgaben
- Investitionskosten im Rahmen des REK
- Anbahnungskosten für Kooperationsprojekte
- Laufende Verwaltungsausgaben der LAG (Regionalmanagement, Geschäftsstelle)
- Öffentlichkeitsarbeit
- Sensibilisierungskosten
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Nicht förderfähige Ausgaben
- Kommunale Pflichtaufgaben einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Planungsleistungen
- Laufende Betriebsausgaben des Förderobjekts
- Ersatzinvestitionen/-beschaffungen
- Kauf von Lebendinventar
- Gesetzlich vorgeschriebene Planungsarbeiten
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Privatpersonen
- Öffentliche Einrichtungen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
- Genossenschaften
- Stiftungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Sitz in einer für die Förderperiode 2023–2027 ausgewählten LEADER-Region (Niedersachsen, Bremen, Hamburg)
- Positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums
- Projekte müssen den Vorgaben des jeweiligen Regionalen Entwicklungskonzepts (REK) entsprechen
- Projekte im ländlichen Raum
Beschreibung
Die LEADER-Richtlinie fördert die Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien in ausgewählten LEADER-Regionen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Im Zentrum stehen Projekte, die auf den jeweiligen Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) basieren und nach dem Bottom-up-Prinzip vor Ort von lokalen Aktionsgruppen (LAG) sowie deren Partner:innen geplant und realisiert werden. Finanziert wird das Programm durch Landesmittel und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die Förderquote beträgt je nach Projektart zwischen 65 % und 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei Investitionsvorhaben (ohne Basisdienstleistungen) in der Regel mit bis zu 65 % bezuschusst werden. Auch Kooperationsprojekte innerhalb und außerhalb der Regionen können mit bis zu 90 % der Anbahnungskosten gefördert werden, sofern sie den Vorgaben aller beteiligten REK entsprechen.
Gefördert werden unter anderem Investitionskosten im Rahmen des REK, laufende Verwaltungsausgaben der LAG (Regionalmanagement, Geschäftsstelle), Öffentlichkeitsarbeit, Sensibilisierungskosten sowie Ausgaben für Schulungen, Veranstaltungen und Vernetzungsaktivitäten. Voraussetzung ist ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums und ein Sitz in einer der ausgewählten LEADER-Regionen für die Förderperiode 2023–2027. Kommunale Pflichtaufgaben, Ersatzinvestitionen, gesetzlich vorgeschriebene Planungsleistungen und der Kauf von Lebendinventar sind dagegen ausgeschlossen. Anträge können fortlaufend vor Beginn des jeweiligen Vorhabens beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung eingereicht werden, um die zukunftsorientierte Stärkung ländlicher Räume nachhaltig zu unterstützen.
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