Lebendige Zentren
Förderung nachhaltiger Stadtentwicklung in Hessen zur Fortentwicklung lebendiger Innenstädte und Ortskerne durch bauliche Maßnahmen; jährliche Antragstellung nach Programmaufnahme.
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel ist die nachhaltige Fortentwicklung der bestehenden Stadtstruktur, das Entgegenwirken sozialer Nachteile und die Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung durch bauliche Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung von Versorgungsangeboten sowie den Erhalt lebendiger Ortskerne.
Förderfähige Ausgaben
- Bauliche Maßnahmen
- Modernisierung von Gemeinbedarfseinrichtungen
- Neu- und Umgestaltung öffentlicher Anlagen und Plätze
- Sanierung stadtbildprägender und historischer Gebäude
- Aufwertung von Frei- und Grünflächen
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Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung festgelegt
- Festlegung anerkannt
- Einzelmaßnahmen liegen im festgelegten Gebiet
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Beschreibung des Fördergebiets mit Problemlagen und Entwicklungszielen
- Entwicklungskonzept (Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept)
- Beschluss zum Aufbau einer Steuerungsstruktur
Beschreibung
Das Förderprogramm „Lebendige Zentren“ unterstützt öffentliche Einrichtungen in Hessen bei der nachhaltigen Weiterentwicklung von Innenstädten und Ortskernen. Mit einem Schwerpunkt auf Städtebau, Energieeffizienz, Klimaschutz sowie Umwelt- und Naturschutz fördert es bauliche Maßnahmen zur Modernisierung von Gemeinbedarfseinrichtungen, Sanierung historischer Gebäude, Neu- und Umgestaltung von Plätzen sowie Aufwertung von Frei- und Grünflächen. Ziel ist die Stärkung sozialer Teilhabe, die Sicherung lokaler Versorgungsangebote und die Belebung urbaner Zentren als Orte des Austauschs und der Identifikation. Mit einer Förderquote von bis zu 66 % und einer Projektdauer von bis zu zehn Jahren bietet das Programm finanzielle Anreize, um leerstehende Gebäude nachzunutzen und barrierefreie Mobilität – insbesondere für Fuß- und Radverkehr – auszubauen.
Kommunale Gebietskörperschaften sowie Zweck- und Planungsverbände gemäß § 205 Abs. 4 BauGB können Anträge stellen, sobald ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept vorliegt und das Fördergebiet formell abgegrenzt und anerkannt wurde. Zur Antragseinreichung sind eine Beschreibung des Fördergebiets mit Entwicklungszielen, das Dokument zum Aufbau einer Steuerungsstruktur sowie das Integrierte Stadtentwicklungskonzept erforderlich. Die jährliche Aufforderung zur Antragstellung erfolgt nach Programmaufnahme; Einzelmaßnahmen dürfen ab Wirksamkeit des Zuwendungsbescheids beziehungsweise ab 1. Januar des jeweiligen Jahres umgesetzt werden. Die WIBank stellt die Mittel bedarfsorientiert bereit und begleitet die Zuwendungsempfänger:innen während der gesamten Laufzeit.
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