Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke, Bgld SHG
Das Land Burgenland übernimmt ganz oder teilweise die Kosten für Kuraufenthalte oder Unterbringung in Entwöhnungseinrichtungen für Sucht- und Alkoholkranke zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit. Anträge können fortlaufend gestellt werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Übernahme der Kosten für Kuraufenthalte oder Unterbringung in Entwöhnungseinrichtungen für Sucht- oder Alkoholkranke, wenn diese Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit erforderlich sind.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten für Kuraufenthalt
- Kosten für Unterbringung in Entwöhnungseinrichtung
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- österreichische Staatsbürger
- Asylberechtigte
- dauerhaft niedergelassene Fremde (aufenthaltsrechtlich seit mindestens fünf Jahren)
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Burgenland
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular
- Kontoinformationen der letzten 6 Monate
- aktuelle Einkommensnachweise der hilfesuchenden Person
- aktuelles klinisch-psychologisches Gutachten oder ärztlicher Befund
Beschreibung
Das Land Burgenland unterstützt Personen mit Sucht- oder Alkoholerkrankung durch finanzielle Zuschüsse zu Kuraufenthalten und Unterbringungen in Entwöhnungseinrichtungen. Ziel ist die Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit, wenn diese Maßnahmen medizinisch indiziert sind. Förderberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Fremde mit mindestens fünfjährigem Aufenthaltsrecht, vorausgesetzt Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt liegen im Burgenland. Die Förderung erfolgt im Rahmen der burgenländischen Sozialhilfe (Bgld. SHG 2024) als Zuschuss und kann ganz oder teilweise die anfallenden Kosten übernehmen. Ein ärztliches Gutachten oder ein aktueller klinisch-psychologischer Befund muss der Antragstellung beigefügt werden, um die Notwendigkeit der Maßnahme zu belegen.
Anträge können fortlaufend ab dem 1. Oktober 2024 ohne Fristende eingereicht werden. Für die Beantragung sind unter anderem das ausgefüllte Antragsformular, Kontoinformationen der letzten sechs Monate, aktuelle Einkommensnachweise und ein ärztlicher Befund erforderlich. Zuständig für die Entgegennahme sind die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate im Burgenland. Das Verfahren ist als transparenter Teil der Sozialhilfe konzipiert und fördert durch digitale Services sowie persönliche Beratung die regionale Gesundheitsversorgung. Mit dieser Förderung leistet das Burgenland einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Rehabilitation von suchtkranken Menschen und trägt zur Stärkung der Lebensqualität in allen Bezirken bei.
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