Maßnahmen aus Ersatzzahlungen der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen in Rheinland-Pfalz durch zweckgebundene Ersatzzahlungen. Anträge können jederzeit gestellt werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Mit Mitteln aus Ersatzzahlungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sollen zweckgebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur nachhaltigen Aufwertung von Natur und Landschaft in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden.
Förderfähige Ausgaben
- Investive Maßnahmen
- Umsetzung und Unterhaltung von Maßnahmen
- Flächenbereitstellung
Nicht förderfähige Ausgaben
- Personalkosten des Stammpersonals, die nicht projektbezogen nachgewiesen sind
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
- Stiftungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Nachweis naturschutzfachlicher Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit der Fläche
- Lage innerhalb einer Schutzgebietskulisse gemäß § 7 Abs. 1 LNatSchG
- Keine anderweitige rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Maßnahmenantrag
- A1 Kostenplan
- A2 Kostengliederung
- F1 Flurstücksaufstellung
- Merkblatt zur Antragstellung
Bewertungskriterien
- Naturschutzfachliche Aufwertungsbedürftigkeit und -fähigkeit
- Lage innerhalb Schutzgebietskulisse
- Fehlen anderweitiger rechtlicher Verpflichtungen
Beschreibung
Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz fördert mit zweckgebundenen Ersatzzahlungen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Rheinland-Pfalz. Gefördert werden investive Vorhaben, die Flächen in einen dauerhaft höherwertigen ökologischen Zustand versetzen, sowie deren Umsetzung und langfristige Unterhaltung über einen Projektzeitraum von bis zu 180 Monaten. Antragsberechtigt sind insbesondere Kommunen, Naturschutzbehörden, Vereine, Stiftungen und weitere juristische Personen, die Flächen gemäß Landeskompensationsverordnung aufwerten und unterhalten können. Eine 100-prozentige Erstattung förderfähiger Ausgaben ist möglich, sofern die naturschutzfachliche Aufwertungsbedürftigkeit und -fähigkeit nachgewiesen wird, die Fläche innerhalb einer Schutzgebietskulisse (§ 7 Abs. 1 LNatSchG) liegt und keine anderweitige rechtliche Verpflichtung zur Durchführung besteht. Beispiele geförderter Projekte reichen von extensiver Beweidung und Renaturierung von Gewässern bis zur Anlage von Biotopverbundstrukturen und Entsiegelung bisher versiegelter Flächen.
Einreichungen sind fortlaufend möglich; der Antragsprozess orientiert sich am öffentlichen Zuwendungsrecht (§ 44 LHO) und erfolgt über die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. Erforderliche Unterlagen umfassen unter anderem den Maßnahmenantrag, den A1 Kostenplan, die A2 Kostengliederung, die F1 Flurstücksaufstellung sowie das Merkblatt zur Antragstellung. Personalkosten des Stammpersonals sind nur bei projektbezogenem Nachweis förderfähig. Die Stiftung prüft Anträge mehrmals jährlich anhand naturschutzfachlicher Kriterien und stellt die Förderentscheidung in einem Bewilligungsbescheid bereit. Die kontinuierliche Antragstellung und die vollständige Deckung der förderfähigen Ausgaben schaffen Planungssicherheit und ermöglichen eine nachhaltige Aufwertung von Natur und Landschaft in Rheinland-Pfalz.
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