Maßnahmen der sozialen Betriebshilfe in der Landwirtschaft in Kärnten gem K-LFF 2023
Überbrückungshilfe für landwirtschaftliche Familienbetriebe in Kärnten bei unverschuldetem Arbeitsausfall der Betriebsinhaber:innen oder familieneigener Arbeitskräfte. Beihilfe zur Abdeckung von Vertretungskosten bis zu drei Monate pro Jahr.
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Förderkriterien
Förderziel
Kontinuierliche Weiterführung eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes durch eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe bei unverschuldetem Arbeitsausfall der Bäuerin oder des Bauern bzw. einer familieneigenen Arbeitskraft und Abdeckung der Vertretungskosten.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten von Vertretungsdiensten
Antragsberechtigt
- Unternehmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Antrag und Förderzusage
- Ausschluss einer Überförderung
- Beratungsgespräch bei der Kärntner Landwirtschaftskammer gemäß § 32 K-LFF 2023
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag
- Nachweis der Arbeitsunfähigkeit oder Urlaubs-/Heilverfahrensgenehmigung durch SVS
- Nachweis über landwirtschaftlichen Unfallversicherungsschutz
Beschreibung
Maßnahmen der sozialen Betriebshilfe in der Landwirtschaft in Kärnten gemäß K-LFF 2023 bieten landwirtschaftlichen Familienbetrieben eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe bei unverschuldetem Ausfall der Betriebsführer:innen oder familieneigener Arbeitskräfte. Ziel dieser Förderung ist es, durch eine Beihilfe zur Deckung von Vertretungskosten die kontinuierliche Weiterführung des Betriebs sicherzustellen. Pro Jahr können bis zu drei Monate unterstützt werden, wobei 80 % der nicht von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) getragenen Kosten gefördert werden. Damit wird die finanzielle Belastung durch notwendige Vertretungsdienste deutlich gemindert und die Stabilität der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Kärnten gestärkt.
Förderungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Niederlassung in Kärnten, deren Betrieb von einem unverschuldeten Arbeitsausfall betroffen ist und für die keine Ersatzarbeitskraft verfügbar ist. Voraussetzung für die Bewilligung sind die Antragseinreichung mit Förderzusage, der Ausschluss einer Überförderung und ein Beratungsgespräch bei der Kärntner Landwirtschaftskammer gemäß § 32 K-LFF 2023. Zusammen mit dem Antrag müssen Nachweise über Arbeitsunfähigkeit oder SVS-genehmigten Heilurlaub sowie über den landwirtschaftlichen Unfallversicherungsschutz eingereicht werden. Die Maßnahme ist fortlaufend verfügbar und kann ab dem 15. Juli 2023 ohne Fristbegrenzung beantragt werden. Die Abwicklung und Kontrolle der zweckentsprechenden Mittelverwendung liegt bei der Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, des Amtes der Kärntner Landesregierung.
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