Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (Bgld. ChG)
Direkte Förderungen für Maßnahmen der sozialen Rehabilitation in Burgenland nach dem Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz (Bgld. ChG). Die Leistungen ermöglichen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe. Anträge sind ab 01.10.2024 unbefristet möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Ziel der Förderung ist, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Gefördert werden die Anschaffung von Kommunikationshilfsmitteln, spezielle Schulungen für blinde und sehbehinderte Personen, Assistenzhunde, die behindertengerechte Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen sowie Dolmetschkosten für schwer hör- und sprachbeeinträchtigte Personen.
Förderfähige Ausgaben
- Kommunikationshilfsmittel
- spezielle Schulungen für blinde und sehbehinderte Personen
- Assistenzhund
- behindertengerechte Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen
- Dolmetschkosten
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Anspruch auf Leistungen der Chancengleichheit haben nur Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Z 1 Bgld. ChG
- österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte oder seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Burgenland (Ausnahme: obdachlose Personen mit Hauptwohnsitzbestätigung)
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Ausgefülltes Antragsformular
- Einkommensnachweise der letzten 6 Monate
- Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice
- Ärztliche Befunde
- Kostenvoranschläge
- weitere Nachweise gemäß Antragsformular
Beschreibung
Im Rahmen des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes (Bgld. ChG) werden in Burgenland kontinuierlich direkte Zuschüsse für Maßnahmen der sozialen Rehabilitation bereitgestellt. Ziel dieser Förderung ist es, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu stärken. Anspruch auf die Leistungen haben Personen mit Behinderung im Sinne des § 3 Z 1 Bgld. ChG, die ihren Hauptwohnsitz sowie den tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland nachweisen (Ausnahme: obdachlose Personen mit Hauptwohnsitzbestätigung). Gefördert werden österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte sowie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebende Drittstaatsangehörige.
Gefördert werden unter anderem die Anschaffung von Kommunikationshilfsmitteln, spezielle Schulungen für blinde und sehbehinderte Menschen, Assistenzhunde, die behindertengerechte Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen sowie Dolmetschkosten für schwer hör- und sprachbeeinträchtigte Personen. Anträge können ab dem 01.10.2024 unbefristet bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistraten eingereicht werden. Als Nachweise sind unter anderem das vollständig ausgefüllte Antragsformular, Einkommensnachweise der letzten sechs Monate, ein Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, ärztliche Befunde sowie Kostenvoranschläge und weitere im Formular aufgeführte Unterlagen beizulegen. Das Förderangebot leistet einen wichtigen Beitrag zur Barrierefreiheit und Lebensqualität im Burgenland.