Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
Förderung der mechanischen Entrindung von Schadholz und weiterer vorbeugender Forstschutzmaßnahmen zur Eindämmung rindenbrütender Insekten. Zuschusshöhe 80 % der anrechenbaren Kosten. Genehmigungen bis 31.01.2027 möglich, Auszahlungen bis 31.01.2029.
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Förderkriterien
Förderziel
Das Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung der Vermehrung von schädlichen rindenbrütenden Insekten durch Förderung der Adaption und Nutzung von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung sowie weiterer vorbeugender Forstschutzmaßnahmen wie Mulchen, Hacken, Häckseln, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen und Monitoring.
Förderfähige Ausgaben
- Anrechenbare Investitionskosten
- Anrechenbare Sachkosten
- Projektbezogene Personalkosten
Nicht förderfähige Ausgaben
- Industrielle Verarbeitung von Holz
- Bereiche außerhalb der vorbeugenden Forstschutzmaßnahmen
Antragsberechtigt
- Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorhaben dürfen nicht unmittelbarer Teil der industriellen Verarbeitung sein
- Keine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln
- Ab 100 ha Waldfläche: Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Instruments
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Merkblatt Maßnahme 5
- Formblatt Stammdatenblatt/Klientennummer
- Sonderrichtlinie Waldfonds
Bewertungskriterien
- Zielerreichung im Forstschutz
- Wirtschaftlichkeit der Maßnahme
- Nachhaltigkeitsaspekte
Beschreibung
Die Initiative fördert die mechanische Entrindung von Schadholz am Waldort oder Trockenlagerplatz ebenso wie weitere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen mit dem Ziel, die Vermehrung rindenbrütender Insekten einzudämmen und klimaresiliente Wälder zu stärken. Gefördert werden die Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur Entrindung, Mulchen, Hacken, Häckseln, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen sowie Monitoring. Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Anrechenbar sind Investitions- und Sachkosten sowie projektbezogene Personalkosten, insgesamt bis zu 80 % der Gesamtausgaben. Einreichungen sind bis 31. Jänner 2027 möglich, Auszahlungen erfolgen bis 31. Jänner 2029. Bei Vorhaben ab 100 ha Waldfläche ist ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument vorzulegen. Projektunterlagen wie das Merkblatt Maßnahme 5, das Formblatt Stammdatenblatt/Klientennummer und die Sonderrichtlinie Waldfonds sind bei der Antragstellung beizulegen.
Antragsberechtigt sind Forstunternehmer:innen sowie Bewirtschafter:innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Gemeinden und Zusammenschlüsse dieser Gruppen. Ausgeschlossen sind Vorhaben, die Teil der industriellen Holzverarbeitung sind oder bereits anderweitig öffentlich gefördert wurden. Die Abwicklung der Förderung übernimmt die Agrarmarkt Austria, die Förderungsabwicklungsstelle der jeweiligen Landesforstbehörde. Interessierte finden detailierte Antragsformulare und Vorgaben auf der Webseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Regionen und Wasserwirtschaft.
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