Zuschuss

Menschen mit Behinderung - Taschengeld gem. § 13 Abs. 2 K-ChG

Anspruch auf ein monatliches Taschengeld in Höhe von 18 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende für vollstationär untergebrachte Menschen mit Behinderung ohne eigene Mittel. Anträge jederzeit möglich.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2014
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Kärnten
Fördersumme: 18% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Monat
Förderquote: 18%

Förderziel

Gewährung eines Taschengeldes an vollstationär untergebrachte Menschen mit Behinderung, die keine eigenen Mittel haben.

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Vollstationäre Unterbringung gemäß § 13 Abs. 1 K-ChG
  • Einkommen und Vermögen unter 18 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Nachweise über Einkommensverhältnisse
  2. Nachweis über Bezug sonstiger Transferleistungen oder Förderungen

Beschreibung

In Kärnten existiert die Möglichkeit, vollstationär untergebrachten Menschen mit Behinderung, die über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügen, ein Taschengeld von monatlich 18 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende zu gewähren. Dieses zusätzliche persönliche Budget ergänzt die gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen und stärkt den Alltag der Bewohner:innen in verschiedenen Wohnformen. Voraussetzung ist die vollstationäre Unterbringung gemäß § 13 Abs. 1 K-ChG und ein Einkommen sowie Vermögen unter 18 % des genannten Richtsatzes. Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen und steht allen Antragsteller:innen offen, deren wirtschaftliche Mittel den genannten Höchstwert nicht überschreiten. Träger der Maßnahme ist die Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung, die zugleich für die laufende Bewilligung und Kontrolle der Auszahlungen zuständig ist.

Die Antragstellung ist jederzeit möglich und erfolgt formlos über das E-Government-Portal, über Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden. Beizulegen sind aktuelle Nachweise über Einkommensverhältnisse sowie über den Bezug sonstiger Transferleistungen wie Familienbeihilfe. Bei positiver Prüfung wird das Taschengeld als Zuschuss ausgezahlt, ohne Rückzahlungspflicht oder weitere Kosten für die Geförderten. Die Förderung gilt unbefristet und kann fortlaufend in Anspruch genommen werden, sofern die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Dieses Modell trägt dazu bei, die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen nachhaltig zu stärken, indem es einen verlässlichen finanziellen Spielraum schafft.

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