Mietzinsbeihilfe für Menschen mit Behinderung
Mietzinsbeihilfe in der Steiermark für volljährige Menschen mit Behinderung zur Übernahme des tatsächlichen Mietzinses und der Betriebskosten; Anträge sind unbefristet und jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung von Menschen mit Behinderung bei der Deckung ihrer Wohnkosten durch Übernahme des nach Abzug Dritter verbleibenden Mietzinses, der Betriebskosten sowie der Annuitäten für Eigentums-, Eigenheim- und Genossenschaftswohnungen entsprechend den Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes.
Förderfähige Ausgaben
- Mietzins nach Abzug von Leistungen Dritter
- Annuitäten für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen
- Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Erhebliche Bewegungsbehinderung
- Inhaber einer Wohnung (Mieter oder Eigentümer)
- Gesamteinkommen unterhalb des eineinhalbfachen Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 St. BHG
Beschreibung
In der Steiermark profitieren volljährige Privatpersonen mit erheblicher Bewegungsbehinderung von einer 100 %igen Mietzinsbeihilfe als Zuschuss des Landes. Das Programm richtet sich an Mieter:innen sowie Eigentümer:innen von angemessenen Wohnungen und unterstützt die Deckung des nach Abzug Dritter verbleibenden Mietzinses, die Betriebskosten nach mietrechtlichen Bestimmungen sowie Annuitäten für Eigenheime und Genossenschaftswohnungen. Voraussetzung für eine Förderung ist ein Gesamteinkommen, das das eineinhalbfache des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes nicht überschreitet. Der Anspruch besteht in voller Höhe nur für eine den persönlichen Lebensumständen entsprechende Wohnfläche und trägt so zu einer zielgerichteten Ressourcenverteilung bei. Als Teil der Förderbereiche Soziales, Wohnungsbau & Modernisierung, Arbeit & Soziales sowie Infrastruktur & Städtebau leistet das Instrument einen wichtigen Beitrag zur barrierefreien Teilhabe und finanziellen Entlastung im Wohnbereich.
Die Beantragung erfolgt unbefristet und fortlaufend beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 Soziales, wodurch kurzfristige Anpassungen an veränderte Lebenssituationen möglich sind. Die Förderung richtet sich explizit an Personen ab 18 Jahren mit erheblicher Bewegungsbehinderung, deren Gesamteinkommen die im Gesetz festgelegte Obergrenze nicht überschreitet. Als Zuschussleistung baut diese Unterstützung finanzielle Hürden beim Zugang zu adäquatem Wohnraum konsequent ab und fördert die soziale Integration von Menschen mit Behinderung in städtischen und ländlichen Regionen. Das Verfahren ist unbürokratisch gestaltet: Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die 100 %ige Beihilfe ausgezahlt. Die rechtliche Basis bildet das Steiermärkische Behindertengesetz in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe. Durch die hundertprozentige Abdeckung aller förderfähigen Ausgaben entsteht Planungssicherheit und nachhaltige Entlastung im Alltag, sodass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gestärkt wird.