Nachträglicher Lifteinbau bei Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen oder Wohnheimen
Förderung der nachträglichen Errichtung eines Liftes sowie damit zusammenhängender baulicher Maßnahmen an Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen oder Wohnheimen in Oberösterreich. Anträge sind jederzeit möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Gefördert wird der nachträgliche Einbau eines Liftes und alle damit verbundenen erforderlichen baulichen Maßnahmen, um jede Etage eines Wohnhauses mit mehr als drei Wohneinheiten oder eines Wohnheims barrierefrei zu erschließen.
Förderfähige Ausgaben
- Nachträglicher Lifteinbau
- Zusammenhängende erforderliche bauliche Maßnahmen (z. B. Elektro-, Stahl- und Betonarbeiten)
Nicht förderfähige Ausgaben
- Umsatzsteuer
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Wohnhaus mit mehr als drei Wohnungen oder Wohnheim
- Vor Zusicherung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden (vorzeitiger Baubeginn auf Antrag möglich)
- Geförderte Wohnungen sind mit Hauptwohnsitz zu bewohnen
- Antragstellerin/Antragsteller muss österreichische oder EWR-Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger sein bzw. entsprechende Aufenthalts- und Einkommensnachweise erbringen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular SGD-Wo/E-54 Lifteinbau
- Rechtskräftige Baubewilligung
- Grundbuchsauszug
- Genehmigter Bauplan
- Bestandsplan
- Kostenvoranschläge
Beschreibung
Die Förderung unterstützt den nachträglichen Einbau eines Liftes in bestehende Wohnhäuser mit mehr als drei Wohneinheiten sowie in Wohnheime in Oberösterreich. Gefördert werden neben der Lifteinrichtung auch alle erforderlichen baulichen Arbeiten wie Elektro-, Stahl- und Betoninstallationen, um jede Etage barrierefrei zu erschließen. Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 50 % des aufgenommene Darlehensbetrages (maximal 15.000 € je Wohn- und Kellergeschoss) und kann durch einen Barrierefreiheitsbonus von bis zu 10.000 € je Geschoss erhöht werden. Anträge können fortlaufend eingereicht werden, der vorzeitige Baubeginn ist auf Antrag möglich, eine rechtskräftige Baubewilligung muss jedoch vorliegen.
Die Maßnahme richtet sich an Hauseigentümer:innen, Wohnungseigentümer:innengemeinschaften und Bauberechtigte mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich. Bewerbungsunterlagen umfassen unter anderem das Antragsformular SGD-Wo/E-54, rechtskräftige Baubewilligung, Grundbuchsauszug, genehmigte Bau- und Bestandspläne sowie detaillierte Kostenvoranschläge. Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt halbjährlich für die gesamte Laufzeit des Darlehens (mindestens 15, höchstens 30 Jahre), jedoch längstens bis zur vollständigen Tilgung. Durch dieses Instrument wird der Wohnkomfort gesteigert und die Zugänglichkeit für alle Bewohner:innen nachhaltig verbessert.