Zuschuss

Pauschalierte Investitionsförderung nach § 12 Gesetz des öffentlichen Personennahverkehrs Nordrhein-Westfalen

Pauschalierte Investitionsförderung für Zweckverbände in Nordrhein-Westfalen zur Modernisierung und zum Ausbau von ÖPNV-Infrastruktur. Die Mittel werden quartalsweise ausgezahlt.

Infrastruktur

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Nordrhein-Westfalen
Fördersumme: Mindestens 150.000.000 € pro Jahr gesamt
Förderquote: bis 85%

Förderziel

Förderung von Investitionsmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen, insbesondere für Aus- und Umbau von Bushaltestellen, Errichtung von Wartehäuschen und Unterständen, Park+Ride-Anlagen sowie barrierefreien Neu- und Umbau von Bahnsteigen und Modernisierung von Bahnhöfen.

Förderfähige Ausgaben

  • Aus- und Umbau von Bushaltestellen
  • Errichtung von Wartehäuschen und Unterständen
  • Errichtung von Park+Ride-Anlagen
  • Barrierefreier Neu- und Umbau von Bahnsteigen
  • Modernisierung von Bahnhöfen

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Zweckverband im Sinne des ÖPNVG NRW § 5
  • Sitz und Tätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen

Beschreibung

Die pauschalierte Investitionsförderung gemäß § 12 ÖPNVG NRW unterstützt Zweckverbände in Nordrhein-Westfalen bei der Modernisierung und dem Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur. Jährlich stehen mindestens 150 Millionen Euro in Form von Zuschüssen zur Verfügung, die anhand historischer Mittelzuweisungen aus den Jahren 2002–2006 anteilig verteilt werden. Zweckverbände wie der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der Zweckverband Nahverkehr Rheinland und der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe entscheiden eigenverantwortlich über die Verwendung der Mittel. Gefördert werden insbesondere Aus- und Umbauten von Bushaltestellen, Errichtung von Wartehäuschen und Unterständen, Park + Ride-Anlagen sowie barrierefreie Neu- und Umbauten von Bahnsteigen und die Modernisierung von Bahnhöfen. Die Förderquote beträgt bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei mindestens die Hälfte der Zuschüsse für Projekte außerhalb des SPNV eingesetzt werden muss. Über nicht verausgabte Mittel dürfen die Verbände bis sechs Monate nach Jahresende verfügen, danach sind nicht verwendete Beträge an das Land zurückzuzahlen.

Die Auszahlung erfolgt quartalsweise in vier gleichen Teilbeträgen durch die Bezirksregierungen an die jeweiligen Zweckverbände. Ein Antragsverfahren ist nicht erforderlich; stattdessen ist ein jährlicher Beschluss über den Katalog der zu finanzierenden Maßnahmen in der Zweckverbandsversammlung notwendig. Als Fördervoraussetzungen gilt der Status als Zweckverband im Sinne des ÖPNVG NRW § 5 sowie Sitz und Tätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen. Der Landesetat wird ergänzt durch Mittel aus dem Entflechtungsgesetz, wobei bei Neu- oder Streckenausbauten über drei Millionen Euro zusätzlich die Einbindung in den ÖPNV-Infrastrukturbedarfsplan zu berücksichtigen ist. Die transparente Nachweisführung erfolgt über eine jährliche Bestätigung zum 30. September des Folgejahres. So wird sichergestellt, dass die pauschal bereitgestellten Mittel effizient für den Erhalt und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

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