Zuschuss

Pflegeförderung für Menschen mit Behinderung bei Betreuung durch Familie

Finanzielle Unterstützung nach § 15 K-ChG für die häusliche Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderung (Pflegestufen 5–7) durch Angehörige. Unbefristete Leistungszuerkennung, jährliche Nachweise bis 1. Dezember erforderlich.

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2014
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Kärnten

Förderziel

Förderung der Pflege und Betreuung von behinderten Menschen mit erhöhtem Pflegebedarf (Pflegestufen 5 bis 7), die ständige und dauerhaft erforderliche Betreuung und Pflege im familiären Umfeld am Wohnort erhalten.

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Erfüllen des Behindertenbegriffs nach § 2 K-ChG (kein Anspruch bei vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen, Pflegeheimaufenthalt oder psychisch/chronisch kranken Personen).
  • Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 K-ChG (österreichische Staatsbürger, Asylberechtigte und bestimmte Personen mit anderem Status).
  • Antragstellung über Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde oder direkt online.
  • Pflegestufe 5 oder höher.
  • Dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Antrag
  2. Meldenachweis
  3. Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt
  4. Nachweis über Art der Behinderung
  5. Pflegegeldbescheid
  6. Nachweis über die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
  7. Nachweis, dass dauerhafte Betreuung erforderlich ist
  8. Nachweis, dass die Betreuung durch die Familie erfolgt
  9. Nachweis des aktuellen Einkommens des Antragstellers und aller unterhaltspflichtigen Angehörigen (aktuelles Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Einheitswertbescheid, Pensionsbescheid, AMS-Bezüge, Unterhaltszahlungen)
  10. Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe

Beschreibung

Die Pflegeförderung gemäß § 15 Kärntner Chancengleichheitsgesetz richtet sich an Menschen mit Behinderung der Pflegestufen 5 bis 7 in Kärnten, die aufgrund ihrer erhöhten Pflegebedürftigkeit dauerhaft auf familiäre Betreuung angewiesen sind. Als direkte Zuschussmaßnahme unterstützt sie die ständige Pflege und Betreuung im häuslichen Umfeld und trägt dazu bei, individuelle Lebensqualität und Teilhabe sicherzustellen. Die Gewährung erfolgt unbefristet, sodass das familiäre Umfeld langfristig plant und organisiert werden kann. Einmal jährlich müssen die Voraussetzungen bis zum 1. Dezember nachgewiesen werden, um die kontinuierliche Auszahlung für das folgende Kalenderjahr zu gewährleisten.

Förderungsberechtigt sind private Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Asylberechtigte oder hinsichtlich des Aufenthaltsstatus Gleichgestellte, die keine weiteren voll- oder teilstationären Leistungen sowie keine zusätzlichen finanziellen Unterstützungen (außer Pflegegeld und erhöhter Familienbeihilfe) beziehen. Antragstellende reichen das ausgefüllte Antragsformular über die Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde oder online ein. Erforderliche Unterlagen umfassen unter anderem Melde- und Staatsbürgerschaftsnachweis, Bescheide zum Pflegegeld, zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Nachweise über die ausgeübte familiäre Betreuungsleistung und das aktuelle Nettoeinkommen aller unterhaltspflichtigen Angehörigen. Es darf keine Erwerbseinkünfte geben, und es sind maximal 80 Stunden Assistenzleistungen pro Monat zulässig. Eine jährliche Überprüfung sichert die Einhaltung aller Förderkriterien.

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