Private Förderschulen und Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung
Schulfinanzierung für private Förderschulen und Schulen für Kranke: Zuschüsse für notwendigen Schulaufwand, Baukosten und Personalaufwand. Antragstellung nach schulaufsichtlicher Genehmigung bei der jeweiligen Regierung.
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Förderkriterien
Förderziel
Der Betrieb privater Förderschulen und Schulen für Kranke soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
Förderfähige Ausgaben
- notwendiger Schulaufwand (einmaliger und laufender Schulaufwand)
- Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau)
- notwendiger Personalaufwand
- Härteausgleich
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
- grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule; Mindestschülerzahl pro Klasse
- weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. AVBaySchFG i.V.m. der Förderbekanntmachung vom 14.12.1982
- bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Verwendungsbestätigung (schriftliche Bestätigung des Schulträgers)
- Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften
- Antragsunterlagen entsprechend der Förderbekanntmachung
- Erklärung nach Art. 34a BaySchFG
Beschreibung
Das Förderprogramm des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Bayern sichert die finanzielle Stabilität privater Förderschulen und Schulen für Kranke, die als gemeinnützige Träger:innen schulaufsichtlich genehmigt sind. Im Rahmen dieses Zuschussverfahrens werden sowohl einmalige als auch laufende Aufwendungen für den Schulbetrieb erstattet – dazu zählen notwendiger Schulaufwand, Baukosten (inklusive Schulsportanlagen) sowie Personalaufwand. Je nach Förderschwerpunkt liegen die Förderquoten zwischen 80 % und 100 %. Zusätzlich können Träger:innen eine verbesserte Förderung gemäß Art. 34a BaySchFG in Anspruch nehmen, die einen erweiterten Härteausgleich und eine 100 %-Finanzierung des Schulaufwands vorsieht. Private Schulen für Kranke erhalten für das Gebäudemanagement keine Baukostenzuschüsse, da sie in Klinik-Räumlichkeiten untergebracht sind.
Voraussetzungen für die Antragstellung sind unter anderem die Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG), die staatliche Genehmigung nach Art. 92 ff. BayEUG, eine Gliederung in Jahrgangsklassen mit Mindestschülerzahl sowie die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften und der Schülerbeförderungsverordnung. Ein schriftlicher Antrag ist nach schulaufsichtlicher Genehmigung bei der jeweiligen Regierung einzureichen; Zuständigkeitsbereich ist jeweils das Sachgebiet 44. Erforderliche Nachweise umfassen eine Verwendungsbestätigung, den Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften, die Antragsunterlagen der Förderbekanntmachung und eine Erklärung nach Art. 34a BaySchFG. Die zuständigen Bezirksregierungen setzen individuelle Fristen und informieren über weitere Formalitäten. Die Förderung trägt dazu bei, die Qualität und Kontinuität sonderpädagogischer Bildungseinrichtungen im Freistaat langfristig sicherzustellen.
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