Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Förderung von Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter in Bayern. Anträge bis 30.06.2026 möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Schaffung zusätzlicher ganztägiger Bildungs- und Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter in Bayern durch Zuschüsse zu Bau- und Investitionsmaßnahmen (Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung, Gebäudeerwerb).
Förderfähige Ausgaben
- Neubau
- Umbau
- Erweiterung
- General- und Teilsanierung
- Erwerb eines Gebäudes
Nicht förderfähige Ausgaben
- Personalaufwendungen
- Betriebs- und Verwaltungskosten
- Ausstattungskosten
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Beginn der Investitionsmaßnahme ab 12.10.2021
- Abschluss der Maßnahme bis spätestens 31.12.2027
- Zuwendungsempfänger gemäß Richtlinie (Kommunen, Ersatzschulen, Jugendhilfeträger)
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO
- Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Baubeginn)
- Nachweis der Fördervoraussetzungen (Bedarfsnachweis)
- Erklärung zur Zusätzlichkeit der Mittel
Bewertungskriterien
- Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge
- Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Beschreibung
Die Richtlinie der Regierung Schwaben fördert gezielt Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder in Bayern. Öffentliche Träger wie kommunale Schulaufwandsträger, Ersatzschulen sowie anerkannte Jugendhilfe- und Eingliederungshilfeträger können bis zum 30.06.2026 Anträge einreichen. Gefördert werden Bau- und Investitionsmaßnahmen (Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung, Erwerb) zur Schaffung zusätzlicher ganztägiger Betreuungsplätze. Die Finanzierung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit bis zu 6.000 € pro neu geschaffenem Betreuungsplatz (für Angebote unter staatlicher Schulaufsicht bis zu 4.500 €). Dabei müssen Antragsteller:innen 10 % Eigenanteil leisten; maximal können 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben abgedeckt werden. Förderfähig sind Maßnahmen mit Baubeginn ab 12.10.2021 und Fertigstellung bis 31.12.2027. Nicht förderfähig sind Personal-, Betriebs-, Verwaltungs- und Ausstattungskosten.
Die Anträge nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO sind mit Investitionsplanung, Bedarfsnachweis und Erklärung zur Zusätzlichkeit der Mittel bei der zuständigen Regierung einzureichen. Die Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge sowie die Verfügbarkeit haushaltsrechtlicher Mittel bestimmen die Bewilligung. Eine Mindestfördersumme von 5.000 € pro Antrag gilt. Die Zweckbindung der Mittel beträgt 25 Jahre, bei zweckwidriger Verwendung ist eine anteilige Rückzahlung vorgesehen. Förderberechtigte erhalten umfassende Beratung und Betreuung im gesamten Förderverfahren – von der Antragstellung über die Bewilligung bis zur Verwendungsnachweisprüfung. Dieses Programm stärkt die ganztägige Bildungsinfrastruktur und unterstützt Kommunen sowie gemeinnützige Einrichtungen dabei, bedarfsgerechte Betreuungsplätze zu schaffen und den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 1. August 2026 sicherzustellen.
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