Zuschuss

Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen

Zuschussprogramm in Niedersachsen zur Unterstützung freiwilliger Rückkehr oder Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen durch Übernahme von Reise-, Transport- und Starthilfen.

Migration

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Niedersachsen

Förderziel

Das Programm fördert geflüchtete Personen in Niedersachsen bei der freiwilligen Rückkehr in ihr Herkunftsland oder der Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland durch Zuschüsse zu Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfen, medizinisch bedingten Zusatzkosten und Starthilfen auf Basis des REAG/GARP-Programms.

Förderfähige Ausgaben

  • Reise- und Transportkosten
  • Reisebeihilfe
  • medizinisch bedingte Zusatzkosten
  • Starthilfen (GARP)
  • Ankunftsunterstützung

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Personen mit Asylgesuch ohne rechtswirksamen Antrag (§ 55 AsylG)
  • anerkannte Flüchtlinge
  • sonstige Ausländer*innen mit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel
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Beschreibung

Rückkehr- und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen bietet in Niedersachsen geflüchteten Personen einen Zuschuss zur freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland oder zur Weiterwanderung in ein aufnahmebereiten Drittstaat. Im Rahmen des humanitären REAG/GARP-Programms werden unter anderem Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfen, medizinisch bedingte Zusatzkosten sowie Starthilfen (GARP) und Ankunftsunterstützung übernommen. Diese fördernden Leistungen sollen den sozialen und wirtschaftlichen Neuanfang vor Ort erleichtern, indem notwendige Investitionen bereits vor Ausreise abgesichert werden. Als fortlaufend offene Zuschussmaßnahme trägt das Programm dazu bei, kommunale Ressourcen zu entlasten und Beratungsstellen in ihrer Arbeit zu stärken.

Förderberechtigt sind u. a. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Asylsuchende ohne rechtswirksamen Antrag (§ 55 AsylG), anerkannte Flüchtlinge, sonstige Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Auch Dublin-Fälle können sich um freiwillige Ausreisehilfen bemühen. Wesentliche Voraussetzungen sind die fehlende ausreichende Eigenmittel, eine Erklärung zur dauerhaften Ausreise innerhalb von drei Monaten und die erstmalige Inanspruchnahme der REAG/GARP-Förderung. Die Verpflichtung zur Rückerstattung bei Nichtrückkehr, die Rücknahme eingelegter Rechtsbehelfe und die Zustimmung zur behördlichen Datenübermittlung mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sichern die Integrität des Verfahrens.

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