Senioren-Erholungs- oder Kurzuschuss
Zuschuss zu den Kosten von Erholungs- und Kuraufenthalten für Seniorinnen und Senioren mit geringem Einkommen in Oberösterreich, der EU und angrenzenden Ländern. Ansuchen sind bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Aufenthalts möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Seniorinnen und Senioren (ab 60 Jahren) mit geringem Einkommen zur Unterstützung der Kosten eines Erholungs- oder Kuraufenthaltes in Österreich, im EU-Raum und in Ländern, die an Österreich angrenzen.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten für Erholungs- oder Kuraufenthalt (Unterkunftskosten)
Nicht förderfähige Ausgaben
- Vier-Tagesfahrten
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Mindestalter 60 Jahre
- Aufenthaltsdauer zwischen 1 Woche (5 Arbeitstage/4 Übernachtungen) und 3 Wochen pro Kalenderjahr
- Obere Einkommensgrenze: Ausgleichszulagenrichtsatz nach ASVG (Pflegegeld nicht angerechnet)
- Vorlage der Aufenthaltsbestätigung
- Ansuchen bis spätestens drei Monate nach Absolvierung des Aufenthalts
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Aufenthaltsbestätigung
- Originalrechnung oder Original-Einzahlungsbeleg
- Sammelbestätigung bei SeniorInnenwochen oder PensionistInnenentreffen
Beschreibung
Die Abteilung Soziales der oberösterreichischen Landesregierung unterstützt Senior:innen mit geringem Einkommen ab 60 Jahren durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu Erholungs- oder Kuraufenthalten in Oberösterreich, im EU-Raum und in unmittelbar an Österreich grenzenden Staaten. Dabei werden in der Regel 50 % der Unterkunftskosten, mindestens 60 € und höchstens 90 € pro Person und Woche, gefördert. Gefördert werden Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens einer Woche (5 Arbeitstage/4 Übernachtungen) bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr. Vier-Tagesfahrten sind von der Förderung ausgenommen, um Erholungsaufenthalten mit ausreichender Aufenthaltsdauer Vorrang zu geben.
Um Anspruch auf die Förderung zu haben, müssen Antragstellende das höchsteinkommen gemäß Ausgleichszulagenrichtsatz nach ASVG unterschreiten und den Aufenthalt durch eine offizielle Bestätigung nachweisen. Das Ansuchen ist innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr einzureichen. Beizulegen sind das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular, die Aufenthaltsbestätigung sowie Originalrechnungen oder Einzahlungsbelege. Bei organisierten Senior:innenwochen genügt eine Sammelbestätigung. Die Förderung läuft seit dem 1. Oktober 2013 unbefristet und wird fortlaufend gewährt.
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