Sonderförderrichtlinie 2024 zur Förderung der Errichtung von Reihenhäusern und Wohnungen
Das Land Burgenland gewährt einen nichtrückzahlbaren Zuschuss zur Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnungen. Anträge können im Burgenland von 01.09.2024 bis 31.12.2026 eingereicht werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung der Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Förderfähige Ausgaben
- Errichtungskosten
- Nebenkosten (Planung, Anschlussgebühren, Aufschließungskosten)
- Bonusbeträge (z. B. Steigerungsbeträge)
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Sitz im Burgenland
- Juristische Person im Eigentum burgenländischer Gebietskörperschaften oder nach WGG anerkannte gemeinnützige Bauvereinigung
- Objekte nur an förderungswürdige Personen zu Eigentum, Miete oder Miet-Kauf zu übertragen
- Hauptwohnsitz der förderungswürdigen Person mindestens zwei Jahre in Österreich
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular
- Förderrichtlinie 2024
- Baubewilligung oder Baufreigabe
- ZEUS-Formblatt für Energieausweis
- Nutzflächenaufstellung
- Kostenzusammenstellung laut ÖNORM B 1801-1
- Bauplan mit Baubeschreibung
- Mietvertrag mit Kaufoption
- Lageplan
Bewertungskriterien
- Kosten und Leistbarkeit
- Ökologie
- Lage und Nachfrage
- Barrierefreiheit
- Bodenverbrauchsparendes Bauen
Beschreibung
Die Sonderförderrichtlinie 2024 des Landes Burgenland unterstützt öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Bauvereinigungen mit Sitz im Burgenland bei der Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen. Zwischen 01.09.2024 und 31.12.2026 können Anträge für einen nicht rückzahlbaren Zuschuss eingereicht werden. Die Bemessung erfolgt pro Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und richtet sich nach eingereichten Energie- und Ökokennzahlen. Bonusbeträge honorieren etwa bodenverbrauchsparendes Bauen, barrierefreie Zugänge, innovative Klimaschutzsysteme und ökologische Maßnahmen wie Photovoltaikanlagen oder Fassadenbegrünungen. Förderfähig sind Errichtungskosten, Planungs- und Anschlussgebühren sowie Aufschließungs- und Nebenkosten. Voraussetzung ist, dass die geförderten Objekte ausschließlich an förderungswürdige Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich übertragen oder vermietet werden. Diese müssen ununterbrochen mindestens zwei Jahre in Österreich wohnhaft sein und ein Einkommen vorweisen, das der österreichischen Einkommensteuer unterliegt.
Zur Antragsstellung sind u. a. das offizielle Antragsformular, die Förderrichtlinie 2024, ein baubehördlich genehmigter Bauplan mit Baubeschreibung, eine Nutzflächenaufstellung, das ZEUS-Formblatt für den Energieausweis, eine Kostenzusammenstellung nach ÖNORM B 1801-1 sowie ein Lageplan vorzulegen. Die Einreichung erfolgt elektronisch beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung. Bewertet werden neben Kosten und Leistbarkeit auch ökologische Effizienz, Lagequalität, Nachfrage, Barrierefreiheit und bodenschonende Bauweise. Eine Reihung der Förderanträge kann erfolgen, wenn das Budget erschöpft ist. Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Weitere Details finden sich in den Förderrichtlinien des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2018.
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