Zuschuss

Stationäre Therapie für Suchtkranke (Alkohol- und Drogentherapie) gem. § 13 a K-ChG

Übernahme der Kosten für eine stationäre Therapie zur Alkohol- oder Drogenentwöhnung in Kärnten im Rahmen der sozialen Mindestsicherung. Anträge jederzeit möglich.

Gesundheit Soziales

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2014
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Kärnten
Förderquote: 100%

Förderziel

Soziale Mindestsicherung durch Übernahme der Kosten für eine gesundheitsbezogene Maßnahme in einer stationären Therapieeinrichtung zur Alkohol- oder Drogenentwöhnung.

Förderfähige Ausgaben

  • Kosten der stationären Therapie

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten bzw. für Obdachlose Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, Asylberechtigung oder dauerhaft niedergelassene Fremde mit mindestens 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich
  • Bedürftigkeit (keine Deckung des Bedarfs durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter)
  • Nachgewiesene Drogen- oder Alkoholabhängigkeit (§ 13 a K-ChG)
  • Aufnahme in einer vom Land Kärnten bewilligten oder anerkannten stationären Therapieeinrichtung

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Nachweise über Einkommensverhältnisse (z.B. Einkommenssteuerbescheid, Jahreslohnzettel, AMS-Leistungen, Pensionsanspruch, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Miete/Pacht)

Beschreibung

Die Förderung übernimmt die Kosten einer stationären Therapie zur Alkohol- oder Drogenentwöhnung im Rahmen der sozialen Mindestsicherung in Kärnten. Sie richtet sich an Personen mit nachgewiesener Abhängigkeit gemäß § 13 a K-ChG und wird als 100 %iger Zuschuss gewährt. Interessierte erhalten Zugang zu einem bewilligten oder anerkannten Therapiezentrum, in dem eine gesundheitsbezogene Maßnahme im stationären Setting durchgeführt wird. Anträge können jederzeit eingereicht werden und sind nicht zeitlich begrenzt. Damit unterstützt das Land Kärnten Betroffene dabei, nachhaltige Wege aus der Abhängigkeit zu finden und langfristige soziale Integration zu fördern.

Voraussetzung für den Erhalt der Leistung ist der Hauptwohnsitz oder der tatsächliche Aufenthalt in Kärnten. Obdachlose Personen können eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz vorlegen. Darüber hinaus muss österreichische Staatsbürgerschaft, Asylberechtigung oder ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bestehen. Die Bedürftigkeit ist durch Nachweise über Einkommensverhältnisse zu belegen, beispielsweise Einkommenssteuerbescheid, Jahreslohnzettel, AMS-Leistungen oder Pensionsanspruch. Eine Anerkennung der Einrichtung durch das Land Kärnten sowie eine bestätigte Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sind ebenfalls erforderlich. Die erforderlichen Unterlagen können jederzeit bei der zuständigen Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege des Amtes der Kärntner Landesregierung eingereicht werden. Mit dieser Förderung wird sichergestellt, dass alle notwendigen Aufwendungen für eine professionelle Entwöhnungstherapie gedeckt werden, sodass Betroffene sich voll auf den Heilungsprozess konzentrieren können.

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