Zuschuss

Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Bgld KJHG

Förderung zur Errichtung und zum Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Burgenland. Anträge sind jederzeit möglich.

Soziales Kinder und Jugendliche

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
14.11.2013
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Burgenland

Förderziel

Sicherstellung, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz) stationäre und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf unterschiedliche Problemlagen und altersgemäße Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Bewilligung der Landesregierung für Errichtung und Betrieb einer stationären oder teilstationären Einrichtung gemäß § 19 und § 20 Bgld. KJHG

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Unterlagen gemäß § 19 Bgld. KJHG
  2. Unterlagen gemäß § 20 Bgld. KJHG
  3. Unterlagen gemäß § 21 Bgld. KJHG

Beschreibung

Die Förderung unterstützt öffentliche Träger bei der Errichtung und dem Betrieb stationärer sowie teilstationärer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Burgenland. Über einen unbefristeten Zuschuss können bezirkliche Verwaltungen und Magistrate der Statutarstädte Mittel zur Bereitstellung bedarfsgerechter Angebote abrufen. Die Maßnahme stellt sicher, dass nach § 32 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz vollstationäre Unterbringung und gemäß § 31 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz teilstationäre Tagesbetreuung verfügbar sind. Dabei wird auf die individuellen Problemlagen und altersgerechten Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen geachtet. Anträge sind fortlaufend ohne Fristende möglich.

Gefördert werden Träger von Sachleistungen, die eine behördliche Bewilligung der Landesregierung für Errichtung und Betrieb einer stationären oder teilstationären Einrichtung gemäß § 19 und § 20 Bgld. KJHG nachweisen. Erforderlich sind die Unterlagen gemäß § 19, § 20 und § 21 Bgld. KJHG. Ziel der Förderung ist die langfristige Sicherstellung qualitativ hochwertiger Pflege- und Erziehungskapazitäten in allen Bezirken des Burgenlandes. Durch diese kontinuierliche Finanzierungsoption wird die regionale Versorgungsstruktur gestärkt und eine bedarfsgerechte Betreuung junger Menschen gewährleistet.

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