Zuschuss

Stationäre Unterbringung in Altenwohn- und Pflegeheimen gem. § 5 K-PBG

Übernahme der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung pflege- oder betreuungsbedürftiger Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen in Kärnten. Gültig ab 01.01.2023, unbegrenzt laufend.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2023
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Kärnten
Förderquote: 100%

Förderziel

Förderung umfasst die Übernahme der durch Eigenmittel nicht gedeckten Kosten der stationären Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe pflege- oder betreuungsbedürftiger Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen sowie geriatrischen Abteilungen in Krankenanstalten, sofern eine angemessene Pflege außerhalb stationärer Einrichtungen nicht möglich oder zumutbar ist.

Förderfähige Ausgaben

  • Unterbringung
  • Verpflegung
  • Betreuung und Hilfe

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Kärnten
  • Österreichischer Staatsbürger, Asylberechtigte oder Personen mit Daueraufenthalt seit mind. 5 Jahren
  • Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt (§ 16 und 17 K-PBG)
  • Einrichtung bewilligt nach Kärntner Heimgesetz und Kärntner Heimverordnung

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Nachweise über Einkommensverhältnisse (Einkommen aus Erwerbstätigkeit, AMS-Leistungen, Pensionsanspruch, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Miete/Pacht, Leibrente etc.)
  2. Nachweis über Bezug sonstiger Transferleistungen oder Förderungen (z.B. Pflegegeld)

Beschreibung

Das Angebot zur stationären Unterbringung in Altenwohn- und Pflegeheimen nach § 5 K-PBG unterstützt pflege- oder betreuungsbedürftige Personen mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Kärnten. Gefördert werden alle Aufwendungen, die durch Unterkunft, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer bewilligten Einrichtung entstehen, sofern eine angemessene Versorgung außerhalb stationärer Einrichtungen nicht möglich oder zumutbar ist. Die Förderung erfolgt als 100 %iger Zuschuss für jene Kosten, die nicht durch Eigenmittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden können. Die Maßnahme läuft seit dem 1. Jänner 2023 unbefristet und steht allen Privatpersonen offen, die aufgrund ihres Einkommens- oder Vermögensstatus Unterstützung benötigen. Die Leistung zielt darauf ab, die finanzielle Belastung in geriatrischen Abteilungen und Altenwohnheimen zu minimieren und die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen nachhaltig zu sichern.

In Frage kommen österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte oder Personen mit Daueraufenthalt von mindestens fünf Jahren, deren Bedarf gemäß §§ 16 und 17 K-PBG nachgewiesen ist. Voraussetzung ist weiters die Unterbringung in einer nach Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtung oder in geriatrischen Abteilungen von Krankenanstalten mit bestehender Vereinbarung. Zur Antragstellung sind detaillierte Nachweise über sämtliche Einkommensquellen (Erwerbseinkommen, Pensionen, Unterhaltsleistungen, Mieteinnahmen etc.) sowie über bereits bezogene Transferleistungen (z. B. Pflegegeld) vorzulegen. Anträge können fortlaufend eingereicht werden, wodurch eine zeitnahe Entscheidung und pünktliche Auszahlung der Fördermittel sichergestellt wird. Expert:innen im Case-Management der Landesregierung prüfen jeden Antrag individuell, um eine passgenaue und bedarfsgerechte Betreuung zu gewährleisten.

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